Coverdenture Prothese als Teleskop-Hybrid-Prothese - Neuversorgung - Teleskopkronen 11, 21 und Implantate 15, 25 - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/andersartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
Analogleistung
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

OK Coverdentureprothese Neuversorgung auf Teleskopkronen 11, 21 und Implantate 15, 25 vollverblendet -

(zwei Implantate, welche bereits mit Teleskopen versorgt waren und zwei Restzähne, welche mit Teleskopen versorgt waren) -

 

01.06.: Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung und Besprechung der Weiterbehandlung. Aktuell ist der Oberkiefer mit einer Hybridprothese versorgt. Panoramaröntgenaufnahme angefertigt. Hierbei zeigt sich, dass die Oberkiefer Coverdentureprothese sowie die Teleskope erneuert werden müssen. Die Teleskope auf den Implantaten 15, 25 sollen auch erneuert werden. Abdrücke für Planungsmodelle im OK und UK wurden hergestellt. Erstellung eines Heil- und Kostenplanes. Pat. hat Exostosen und Bruxismus, was eine Metallbasis aufgrund des hohen Bruchrisikos notwendig macht.

13.06.: Pat. möchte erneute Heil- und Kostenplan Besprechung, 20 Minuten. Es wurde erneut über die Behandlungsbedürftigkeit sowie die Behandlungsschritte aufgeklärt. Pat. wollte sichergehen ob Metallbasis geplant wurde, da wegen des Bruxismus in seiner alten Prothese nachträglich eine Metallbasis eingearbeitet wurde. Grobes Einschleifen der Zähne im Unterkiefer. Abdrücke für die Herstellung eines Individuellen Löffels genommen.

20.06.: Präparation für Teleskope: Anästhesie regio 11,21. Entfernung der alten Teleskope 11, 21, 15, 25. Stabilitätskontrolle der Implantate 15, 25. Abutment am 15 lässt sich nicht lösen und soll nach Rücksprache mit den Patienten präpariert werden. Abutment regio 25 entfernt. Exkavation der alten Füllungen und kariösen Läsionen an den Zähnen 11,21. Entfernen von störender Schleimhaut mittels Kauterisation an den Zähnen 11,21. Einbringen eines Abdruckpfosten regio 25, Fäden gelegt zur Darstellung der Präparationsgrenzen, Abformung mit individuellem Löffel. Anschließend altes Abutment wiedereingesetzt. Herstellung von provisorischen Einzelkronen 11, 21, 15, 25 mit Abformung und temporärer Zementierung.

05.07.: Bissnahme: Abnahme der Provisorien und Reinigung der Stümpfe. Pat. kommt zur Bissnahme mittels Bissschablone und Wachswall. Stützstiftregistrierung, Zentrikregistratur, Scharnierachsenbestimmung mit Übertragungsbogen. Auswertung des Registrates, Einstellung in individuellen Artikulator und Modellanalyse im Artikulator werden durchgeführt. Neue Abformung des OK mit laborgefertigten Funktionslöffel zur besseren Darstellung der Bänder. Wiedereinsetzen der Provisorien mittels temporärer Zementierung.

10.07.: Einprobe: Abnahme der Provisorien und Reinigung der Stümpfe. Abnahme des Abutments 25 und definitives Einschrauben des neuen Abutments sowie Verschluss. Einprobe der Primärteleskope und Wachsaufstellung. Erneute Zentrikregistratur. Pat. gefällt die Aufstellung und auch die Zahnfarbe und Form sind passend. Okklusion, Artikulation geprüft. Mittellinie ist eingehalten. Neues Abutment 25 wird belassen, Provisorium regio 25 dementsprechend angepasst. Wiedereinsetzen der Provisorien mittels temporärer Zementierung

15.07: Einsetzen: Abnahme der Provisorien sowie Reinigung der Stümpfe. Primärteleskope und Coverdentureprothese sind aus dem Labor gekommen. Alles anprobiert und dem Pat. vor dem Einsetzen gezeigt. Pat. ist zufrieden. Teleskope wurden adhäsiv eingesetzt. Prothese ebenfalls eingesetzt. Pat. Handhabung und Reinigung erklärt. Training des Einsetzens und Entnehmen der Prothese mit den Pat. geübt.

TP EETMEEETMTMEEETMEE 
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Bfewewskwewewewtwtwewewewskwewewf
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.06.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
01.06.BEMA
Ä935d
Orthopantomogramm 13636
01.06.GOZ
0060
Situationsmodelle, einschl. Auswertung u. Diagnose, 2 Kiefer126014.62
13.06.GOZ
4040
Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen1452.53
20.06.11,21BEMA
40
Infiltrationsanästhesie 2816
20.06.15,11,21,25BEMA
23
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle41768
20.06.15,25Analogposition - Stabilitätskontrolle der Implantate - gemäß § 6 Abs. 1 entsprechend GOZ Position: .... 200
20.06.25GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 131317.6
20.06.11,21BEMA
49
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes 21020
20.06.11,21BEMA
12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 11010
20.06.okGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer 125014.06
20.06.15,11,21,25GOZ
2270
Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung 427060.74
05.07.GOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat 218020.25
05.07.GOZ
8020
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung 130016.87
05.07.GOZ
8050
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten150028.12
05.07.okGOZ
5180
Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel 145025.31
05.07.15,11,21,25GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder4102.25
10.07.25GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 131317.6
10.07.GOZ
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat118010.12
10.07.15,11,21,25GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung 471.57
15.07.15,11,21,25GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung 471.57
15.07.15,11,21,25GOZ
5040
Teleskopkrone / Konuskrone (als Brücken- / Prothesenanker)42605586.04
15.07.15,11,21,25GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 413029.25
15.07.okAnalogposition - Coverdenture-/Deckprothese bei Restzahnbestand und als Hybridkonstruktion gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend ....100
15.07.17-16,14-12,22-24,26-27GOZ
5070
Brücken-/ Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel440089.99
Gesamt: 1106.49

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • berechnungsfähige Materialien
    • ggf. Implantatteile
    • Legierung

Berechnungsfähige Laborpositionen

Hinweise zur Abrechnung

 

Versorgungsform:

          Andersartige Versorgung

Löst folgenden Festzuschuss aus:

          1 x 7.5

          1 x 4.5

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 5220 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Oberkiefers mit einer Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht.
  2. Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden.
  3. Cover denture Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen.
  4. Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstützung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.
  5. Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunken, unterstützt durch Muskelkräfte.
  6. Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelkopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen, usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei.
  7. Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen.
  8. Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten.
  9. Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus. Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen.
  10. Die Coverdenture-Prothese auf Implantaten in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5040 GOZ löst die zusätzliche Berechnung von Spannen nach der Geb.-Nr. 5070 GOZ in den Fällen aus, in denen die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.

 

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ der KZVB zur GOZ-Position 5220 - Stand 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5220 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Nach fachlicher Definition sind Deckprothesen so gestaltet wie totale Prothesen und können auf einer Restzahl von Zähnen und/oder Implantaten stabilisiert werden.
  3. Im Bereich der GKV gehören Deckprothesen im Oberkiefer bei einer Restbezahnung von bis zu drei Zähnen zur Regelversorgung und sind nach der Nr. 97a BEMA abzurechnen.
  4. Deckprothesen im Oberkiefer unter Einbeziehung von mehr als drei Zähnen entsprechen, da kein zahnloser Oberkiefer vorliegt, nicht der Nr. 5220 GOZ, sondern sind gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
  5. Deckprothesen, die ausschließlich Implantate einbeziehen, erfüllen den Leistungsinhalt der Nr. 5220 GOZ.
  6. Darüber hinaus ist eine Total-/Deckprothese nach der Nr. 5220 GOZ vereinbarungsfähig, wenn die Kriterien der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 nicht erfüllt sind: "Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung."
  7. In anderen als den Ausnahmefällen führt die Verwendung einer Metallbasis zur Abrechnung nach der GOZ.