Interimsprothese zum Ersatz von 9 Zähnen im UK - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Interimsprothese im Unterkiefer zum Ersatz der Zähne 45-34

01.07.: Pat. kommt in die Sprechstunde nach einem Sturz. Symptombezogene Untersuchung und Panoramaröntgenaufnahme. Pat. sind aufgrund seines Sturzes die Zähne 33-43 abgebrochen und wackeln aufgrund eines vorhergehenden Parodontal defektes. Im Oberkiefer hat der Patient eine Prothese die gebrochen ist. (wird hier nicht behandelt) Aufgrund der Blutverdünner und weitere Medikamente mit den Pat. eine Überweisung zum Oralchirurgen bzw. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen besprochen auch zur Abklärung weitere möglicher Schäden.

Anruf des MKG: Pat. hatte noch am selben Tag einen Termin beim Chirurgen bekommen. Telefonische Konsultation des Zahnarztes mit dem Chirurgen. Die Zähne 45, 44 und 34 hatten eine minimale Wurzelfraktur die auf dem OPG nicht erkennbar war. Die Praxis hatte zusätzliche Zahnfilme gemacht. Nach Absprache mit dem Patienten werden diese auch mit entfernt. Es soll ein Plan für eine Interimsprothese erstellt werden.

04.07.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Ihm wurden die Zähne 45-34 alio loco entfernt. Nachbehandlung und Wundauffrischung. Mit Pat. die Versorgung mit einer Interimsprothese besprochen. Pat. ist einverstanden und möchte gleich beginnen. Abdrücke für Planungsmodelle und ein Plan erstellt.

12.07.: Pat. hat seinen HKP genehmigt bekommen. Nahtentfernung. Abdrucke mit individuellem Löffel im UK gemacht wegen Abweichung der Kieferform.

15.07.: Pat. kommt zum Einsetzen der Interimsprothese. Nachkontrolle der Wunden. Umgang erklärt.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/Regelversorgung
Zahnschema
TP                                
R                                
B                                
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B       X X X X X X X X X        
R       E E E E E E E E E        
TP       E E E E E E E E E        
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.07. BEMA
Ä1

Beratung eines Kranken, auch fernmündlich

1
01.07. BEMA
Ä935d

Orthopantomogramm

1
01.07. BEMA
181a

- 2. Sitzung -
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten persönlich oder fernmündlich

1
04.07. 45-34 BEMA
38

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung

2
04.07. BEMA
7b

Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

1
12.07. 45-34 BEMA
38

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung

2
12.07. UK BEMA
98a

Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer 

1
15.01. UK BEMA
96c

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese ein-schließlich einfacher Haltevorrichtungen, zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen

1
15.07. UK BEMA
98f

Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEMA
Abrechnungsbereiche
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  •     Versorgungsform:
           - Regelversorgung
           - löst folgende Festzuschüsse aus:
                 -1x 5.3


Sollte es vor der Eingliederung noch eine Anprobe geben, kann diese Aufstellung über die BELII-Position 021 5 bzw. bei zusätzlicher Bissregistrierung mit Bisswall die BELII-Positionen 021 3 bzw. 022 0 berechnet werden.

Sollte zusätzlich ein individueller Löffel erforderlich sein mit der entsprechenden medizinischen Indikation kann diese über die BEMA-Position 98a und BEL II- Position 021 1 berechnet werden.

Sollte zusätzlich ein Funktionslöffel erforderlich sein mit der entsprechenden medizinischen Indikation kann diese über die BEMA-Position 98b für OK bzw. 98c für den UK und BEL II- Position 021 2 berechnet werden. Dies ist bei einem Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen angezeigt.

Die 98f ist einmal je Prothese ansatzfähig, wenn Klammern nach der BEL II-Nrn: 380 5, 381 0, 202 7 oder 203 1 gemacht werden.

Werden lediglich Klammern nach den BEL II-Nrn: 202 1, 205 0, 202 6, 202 8 oder 380 0 gemacht wird kein zusätzliches Honorar ausgelöst.

Sollte eine Einschleifen der Nachbarzähne oder Antagonisten notwendig sein, so kann dies über die BEMA 89 berechnet werden.

Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterialien
  • zahntechnische Kosten:

          - Konfektionszähne

Berechnungsfähige Gebührenpositionen
Berechnungsfähige Laborpositionen