381 0 Sonstige gebogene Halte- /Stützvorrichtung

Kategorie
Teil 3 Herausnehmbarer Zahnersatz
Nummern
BEL-Nr.
381 0
Leistungsinhalt
  • je gebogene Klammer
  • für eine Doppelarmklammer ohne Auflage
  • für eine Doppelarmklammer mit Auflage
  • für eine Bonyhardklammer mit Gegenlager
  • für eine Bonyhardklammer mit Gegenlager und Auflage
  • für eine Überwurfklammer
  • für eine Doppelbogenklammer mit Gegenlager
  • für eine Doppelbogenklammer mit Gegenlager und Auflage
  • auch im Rahmen einer KFO-Behandlung für ein mehrarmiges gebogenes Halte- oder Abstützelement, welches nicht in der Erläuterung der BEL-Nr. 751 0 genannt ist
Beachte
  • kann im  KFO, KB und ZE Bereich anfallen
  • im Reparaturfall  Zusammen mit Leistungseinheit nach  BEl Nr. 802 5
  • Bei Lötung zzgl. 807 0 + LOT

Hinweis:

  • regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Höchstpreis Fremdlabor
16.41€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Anzahl  und Art
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Hierzu zählen die Doppelarmklammer, Doppelarmklammer mit Auflage, Bonyhardklammer mit Gegenlager, Bonyhardklammer mit Gegenlager und Auflage, Überwurfklammer, Doppelbogenklammer mit Gegenlager, Doppelbogenklammer mit Gegenlager und Auflage.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?

  • Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen