Punktzahl:
370
(1) 20,81 €
(2.3) 47,86 €
(3.5) 72,83 €
Gebührenziffer:
3090
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle (Mund-Antrum-Verbindung zum Sinus maxillaris)
Leistungsinhalt
- Mobilisation von Weichgewebe aus der Umgebung
- Bildung eines Weichgewebslappens
- Plastische Deckung des Defekts
- Fixierung des Lappens durch Naht
- Wundreinigung
- Wundversorgung einschl. Wundverschluss
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten
- Zahnangabe / Angabe der Region
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- verwendetes Material (Nahtmaterial, Membrane etc)
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MPP
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich schwierige und sehr zeitaufwändige Mobilisation der Schleimhaut da bis weit in den Gaumen hinein mobilisiert.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen extremer Schichtdicke und Derbheit des umgebenden Teguments.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen sehr hohen und schwer zu stabilisierendem Knochenverlustes.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund des Verschlusses mehrerer Verbindungen in einer Kieferhöhle.
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Sinusitis.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund problematischer Kreislaufverhältnisse
zusätzlich berechnungsfähig
bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Verschluss einer Mund- Antrum-Verbindung zum Sinus maxillaris.
- Die Maßnahme kann als selbstständige Leistung bei vorhandener Verbindung oder im Rahmen eines anderen chirurgischen Eingriffs indiziert sein.
- Die Berechnung ist unabhängig von der angewendeten Art der Lappenplastik, ggf. einschließlich Periostschlitzung.
- Die Leistung ist bei getrennten Operationsgebieten je Kieferhöhleneröffnung berechnungsfähig.
- Maßnahmen zur plastischen Deckung nach der Nummer 3100 sind im Zusammenhang mit dieser Gebührennummer nicht berechnungsfähig.
- Der Kieferhöhlenverschluss nach externer Sinusbodenelevation ist nicht nach dieser Nummer berechnungsfähig, sondern mit dem Leistungsinhalt der Nummer 9120 ab gegolten.
- Der plastische Verschluss einer Kieferhöhlenfistel ist Leistungsinhalt der Nummer 1628 (GOÄ).
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK