94a Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers)

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
94a
Behandlungsbereich:
Brücken

Beschreibung

Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen

  1. Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers):
    Halbe Bew.-Zahl nach den Nrn. 90 und 91
  2. Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) mit darüber hinausgehenden Maßnahmen:
    Dreiviertel der Bew.-zahl nach den Nrn. 90 und 91
  3. Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt:
    Dreiviertel der Bew.-zahl nach Nr. 92
  4. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • erbrachte Leistungen
  • Material
  • Grund des Behandlungsabbruchs

Abrechnungsbestimmungen

Bestimmungen zu der Bema-Nr. 94a
Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.
 

Kommentare / Hinweise

  1. Sofern eine prothetische Behandlung nicht vollendet wird, hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Der Anspruch beläuft sich auf 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die Bema-Nrn. 90 und 91a ff. können zur Hälfte abgerechnet werden, wenn der Zahn zur Aufnahme einer Wurzelstiftkappe bzw. Brückenanker präpariert wurde.
  2. Die Bema-Nrn. 90 und 91a ff. können zu Dreiviertel abgerechnet werden, wenn nach der Präparation weitere Maßnahmen wie z. B. Abformungen, Herstellen von Arbeitsmodellen erfolgten. Die Wurzelstiftkappe bzw. die Brücke wurde noch nicht eingegliedert.
  3. Die Bema-Nr. 92 kann zu Dreiviertel abgerechnet werden, wenn nach der Einprobe weitere Maßnahmen wie z. B. Bissnahme, Verblendung oder Fertigstellung der Brücke erfolgten. Die Brücke wurde noch nicht eingegliedert.
  4. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 8.3, 8.4

Gerichtsurteile

Beschlossen durch