4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund

Befund-Nr:
4.9

Befundbeschreibung

Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund

Abrechnungsbestimmung

1.nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen

 

Material

• Materialkosten Registrierplatte

Betrag ohne Bonus

86,08 €

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.
  2. Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 (4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9) handelt es sich um ergänzende Befunde. Der Versicherte hat z.B. Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.
Kommentarquelle:
KZBV

Der Befund-Nr. 4.9 ist ansetzbar, wenn bereits in einem Kiefer eine Totalprothese oder eine schleimhautgetragene Deckprothese eingegliedert wird.

Kommentarquelle:
KZBV
Wird jedoch ein Befund mit einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen mit einer kombiniert parodontal-gingival abgestützten Prothese (sog. Modellgussprothese) versorgt, ist – trotz Kombinierbarkeit der Befunde laut Tabelle „Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse“ – in einem solchen Fall der Befund 4.9 nicht neben Befund 4.1 bzw. 4.3 ansetzbar. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Textes des Befundes 4.9. Es handelt sich hierbei wohl um eine unbewusste oder planwidrige Unvollständigkeit der Formulierung des Textes des Befundes 4.9. Es ist davon auszugehen, dass vergessen wurde, den Befund 4.9 im Rahmen der Neuformulierung der Befunde 4.1 und 4.3 durch den G-BA vom 01.03.2006 entsprechend anzupassen. Es wird daher empfohlen, sich in entsprechenden Fällen an die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung zu wenden.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing
Nach den Festzuschuss-Richtlinien (Tabelle „Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse“ ) ist die Kombination des Befundes 4.9 auch mit Befunden nach Befundklasse 5 nicht möglich. Das hat zur Folge, dass der Befund 4.9 bei Interimsversorgungen nicht ansetzbar ist.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing