4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn

Kategorie
Nummern
Befund-Nr
4.6
Befundbeschreibung
Befundbeschreibung

Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn

Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
  • NEM
  • Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
395.29€
Kombinierbar mit
Bedingung
kombinierbar im selben Kiefer
Bedingung
kombinierbar im selben Kiefer
Bedingung
kombinierbar im selben Kiefer
Kommentare & Hinweise
Kommentartext

Kombinationszahnersatz bei bis zu 3 vorhandenen Zähnen gilt unter Beachtung von Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinien in der Befundklasse 4 als Regelversorgung. Als gleichartiger Zahnersatz gelten:

  • vollverblendete Teleskop- und Konuskronen
  • Teleskopkronen mit ergänzenden Verbindungsvorrichtungen (Federstifte u. Ä.)
  • Teleskopkronen mit keramischen Primärteilen und/oder galvanisch aufgebauten Sekundärstrukturen,
  • andere Verbindungselemente (Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) anstelle von Teleskop- oder Konuskronen oder von Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker.

 

Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen. Die Vergütung dieser Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des Kombinationszahnersatzes werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet.

Kommentarquelle
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse
Kommentartext

KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)

  1. Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.
  2. Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 (4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9) handelt es sich um ergänzende Befunde. Der Versicherte hat z.B. Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext

Richtlinie 35
Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungs-elemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen beziehungsweise Teleskop-/ Konuskronen.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Abrechnungsart
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
  1. Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen.
  2. je Ankerzahn