Befundbeschreibung
Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn
Abrechnungsbestimmung
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
Kombinationszahnersatz bei bis zu 3 vorhandenen Zähnen gilt unter Beachtung von Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinien in der Befundklasse 4 als Regelversorgung. Als gleichartiger Zahnersatz gelten:
• vollverblendete Teleskop- und Konuskronen
• Teleskopkronen mit ergänzenden Verbindungsvorrichtungen (Federstifte u. Ä.)
• Teleskopkronen mit keramischen Primärteilen und/oder galvanisch aufgebauten Sekundärstrukturen,
• andere Verbindungselemente (Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) anstelle von Teleskop- oder Konuskronen oder von Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker.
Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen. Die Vergütung dieser Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des Kombinationszahnersatzes werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet.
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)
- Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.
- Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 (4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9) handelt es sich um ergänzende Befunde. Der Versicherte hat z.B. Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.