Befund-Nr:
4.4
Befundbeschreibung
Zahnloser Unterkiefer
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
559,64 €
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)
- Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.
- Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 (4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9) handelt es sich um ergänzende Befunde. Der Versicherte hat z.B. Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.
Kommentarquelle:
KZBV
Bei der Immediatprothese handelt es sich somit um eine definitive (endgültige) Prothese, die im zahntechnischen Labor bereits im Rahmen der Extraktionen oder anderen chirurgischen Maßnahmen hergestellt und danach durch den Zahnarzt eingegliedert wird. Nach dem Abheilen der Wunden und knöcherner Umwandlung des Kiefers (in der Regel nach drei bis sechs Monaten) wird die Immediatprothese im Gegensatz zur Interimsprothese durch Unterfütterung zur endgültigen Prothese umgestaltet.
Damit liegen die Kriterien der Befundklasse 5 nicht vor. Die Versorgung mit einer Immediatprothese ist den Befundklassen 3 bzw. 4 zugeordnet. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vertreten daher die gemeinsame Auffassung, dass mit den Festzuschüssen nach den Befunden 3.1 und 4.1 bis 4.4 auch Immediatversorgungen wie endgültiger Zahnersatz zu bezuschussen sind. Im Feld „Immediatversorgung“ des Heil- und Kostenplans ist diese Versorgungsform zu kennzeichnen.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing