Beschreibung
Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden.
- Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
Leistungsinhalt
- Besuch jedes weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
- einschließlich Beratung
- symptombezogene Untersuchung
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare
- Die Leistung nach Nr. 51 GOÄ ist auch bei Besuch mehrerer Patienten ungemindert berechnungsfähig.
- Als Besuch gilt der Weggang des Zahnarztes aus seinen Praxisräumen oder seiner Wohnung zum Zwecke des Aufsuchens des Patienten an dessen Aufenthaltsort.
- Das Wegegeld ist in Abhängigkeit von der Anzahl der besuchten Patienten anteilig zu berechnen, unabhängig von deren Versichertenstatus.
- Die symptombezogene Untersuchung (Ä5) und Beratung (Ä1) sind Leistungsbestandteil der Gebühr. Erfolgt eine vollständige Untersuchung, sind die Leistungen Ä6 oder 0010 gesondert berechnungsfähig.
- Die Zuschläge E bis H und K2 sind ggf. gesondert berechnungsfähig.
- Erfolgt dieser Besuch auf Wunsch des Patienten, der in der Lage wäre, die Praxis aufzusuchen, sollte dies in der Rechnung angegeben werden.
Familienbesuch – Besuchsnotwendigkeit
Die Behandlung eines weiteren Patienten anlässlich eines Hausbesuches ist nur dann ein Familienbesuch, wenn der Besuch auch für diesen zweiten Patienten allein notwendig gewesen wäre.
Familienbesuch – Gefälligkeitsbesuch
Handelt es sich bei dem Mitbesuch um eine Gefälligkeit, hätte der Patient auch die Sprechstunde aufsuchen können, kann die Besuchsgebühr nicht berechnet werden (Notwendigkeitsbestimmung der GOÄ!), sondern es ist/sind eine Beratung und/oder die jeweiligen Sonderleistungen zu berechnen. Es kann auch zweckmäßig sein, bei der Rechnungsstellung nicht die Leistung zu kürzen, sondern im Rechnungsformular anzumerken, dass der Patient diese Hausbehandlung „auf Wunsch“ in Anspruch genommen hat.
01.09.2017
- Wohnen Patienten zwar im gleichen Haus, jedoch in räumlich und wirtschaftlich getrennten Wohneinheiten, besteht nicht dieselbe häusliche Gemeinschaft. In diesem Fall wäre die Geb.-Nr. 0050 für verschiedene Patienten berechenbar.
- Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die GOÄ 0050 berechnet werden.