Gebührenziffer:
H
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen
Privat abrechnen
Punktzahl:
340
(1) 19,82 €
(2.3) 45,58 €
(3.5) 69,36 €
Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
- Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Spezielle Bestimmungen zu Zuschlag H
- Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.
- Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Leistungsinhalt
Zuschlag H für die Erbringung einer Leistung nach GOÄ-Nr. 50,51,53-62 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
zusätzlich berechnungsfähig
• Im Zusammenhang mit der Nr. Ä51 ist der Zuschlag H nur mit dem halben Gebührensatz berechenbar.