Punktzahl:
460
(1) 25,87 €
(2.3) 59,50 €
(3.5) 90,55 €
Gebührenziffer:
3110
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
Leistungsinhalt
- Durchtrennung der Schleimhaut und des Periosts
- Bildung eines Mucoperiostlappens
- Abtragung des Knochens über der Wurzelspitze
- Freilegung der Wurzelspitze und Abtrennung
- Wundreinigung und Wundversorgung
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Risikoaufklärung
- schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
- Zahnangabe
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- ggfs. verwendete Materialien (Nahtmaterial - sterile Tupfer - Füllgsmaterial retrograder Verschluss etc.)
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit im schwer einsehbaren OP-Gebiet aufgrund eines sehr flachen Vestibulums mit erheblicher Wurzellänge.
- Überdurchschnittliche und sehr zeitaufwändige Resektion wegen tiefer Lage der Wurzelspitze, deshalb schwer darstellbar.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen starken Engständen im Wurzelbereich mit hoher Verletzungsgefahr der Nachbarzähne.
- Extrem schwierig, da die Wurzelspitze von einer sehr dicken und harten Knochenstruktur umgeben war
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Eingriff im entzündlich verändertem Gebiet
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Anwendung von komplizierten Nahttechniken
Abrechnungsbestimmungen
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn. Zu den Frontzähnen sind die Zähne 1, 2 und 3 des Ober- und Unterkiefers zu zählen.
- Weist ein Frontzahn ausnahmsweise zwei Wurzelspitzen auf, ist die Position zweimal berechnungsfähig.
- Die Vornahme einer retrograden Wurzelfüllung und/oder eines retrograden Verschlusses der Wurzel ist nicht Leistungsinhalt dieser Nummer und gesondert berechnungsfähig.
- Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.
- Das Auskratzen von apikalem Granulationsgewebe ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.
- Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 3110 ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht bzw. der Behandlungsrichtlinie widerspricht.
- Die retrograde Wurzelkanalaufbereitung ist Leistungsinhalt der Nr. 32 BEMA, die retrograde Wurzelfüllung Leistungsinhalt der Nr. 35 BEMA.
- Soweit die Resektionsstelle mit einer gesonderten Füllung versorgt werden muss, ist diese weder Bestandteil der Wurzelspitzenresektion nach den Nrn. 54a - c BEMA noch als Leistung in der GOZ beschrieben. Deshalb ist diese Leistung für Versicherte der GKV vereinbarungsfähig, die Berechnung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 GOZ.
- Das Auffüllen des Knochendefektes nach Nr. 4110 GOZ ist neben der vertragszahnärztlichen Leistung vereinbarungsfähig.
- Die Bildung eines Knochendeckels ist neben der vertragszahnärztlichen Leistung vereinbarungsfähig gem. § 6 Abs. 1 GOZ.
- Neben der Leistung nach der Nr. 3110 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 (Operationsmikroskop) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
Kommentarquelle:
KZBV
Wurzelamputation
Beschluss 27.
Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen