Behandlungsbereich
Parodontologie
Grundlegendes
Beschreibung
Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium
Leistungsinhalt
- Ablösen des Zahnfleisches vom Zahn
- Bildung eines Mucoperiostlappens
- Wurzelglättung
- Gingivakürettage
- Modellation oder Konturierung des Knochenverlaufs (Osteoplastik)
- Wiederbefestigen des Mucoperiostlappens
- Wundreinigung und Wundversorgung
- Naht
- Zahnfleischverband
Dokumentation
- Zahnangabe
- Region des Mucoperiostlappens
- systematische Behandlungsmethode - offene Kürettage -
- Indikation für chirurgisches Vorgehen
- verwendetes Intrumentarium
- verwendetes Material ( Nahtmaterial, eingebrachte Medikamente, Schleimhautverband etc.)
- Aufgetretende Besonderheiten beim Behandlungsablauf
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erschwerte Lappenbildung , da wegen starker fibromatöser Anheftung der circulären Gingiva (narbig) die Abpräparation erschwert wurde.
- Schwierige Lappenoperation im Seitenzahngebiet mit Bi(Tri)furkationsbeteiligung bei starkem Knochenabbau.
- Erhebliche Schwierigkeit bei der Maßnahme durch erschwerten Zugang bei verblockten Kronen im OP-Gebiet.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund tiefem, schwierig zu säubernden Knochenkrater.
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Osteoplastik.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund konkaver Wurzeloberflächen.
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.
Zusatzleistungen
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren.
- Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage.
- Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.
- Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche.
- Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt.
- Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen.
- Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil.
- Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten. Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden.
- Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
- Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050 oder 4060 können in derselben Sitzung nicht berechnet werden.
- Geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070 und/oder 4080 können in derselben Sitzung ebenfalls nicht berechnet werden.
- Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
- Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.
- Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 4100 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der Nrn. P202 und P203 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [Chirurgische Therapie], offenes Vorgehen) ausschließt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei der Aufnahme des Parodontalstatus (Erstbefundung) die Sondierungstiefe von 5,5 mm oder weniger festgestellt wird und dennoch ein offenes Vorgehen indiziert ist.
- Im Rahmen der Parodontitistherapie ist bei Versicherten der GKV der Einsatz eines Lasers zur Deepithelisierung, Entkeimung o. Ä. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen Anspruch auf die Sachleistung (Nrn. P200 ff. BEMA) verliert. Gleiches gilt für die photodynamische Therapie. Die Berechnung erfolgt jeweils gem. § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach der Nr. 0120 GOZ.
- Neben der Leistung nach der Nr. 4100 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
- Die Nr. 4100 GOZ ist neben den Nrn. P202 und P203 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
- Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
Periimplantitisbehandlung
Beschluss 19: Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.
Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen