Punktzahl:
200
(1) 11,25 €
(2.3) 25,87 €
(3.5) 39,37 €
Gebührenziffer:
7100
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien
Beschreibung
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Leistungsinhalt
- Abformungen
- Wiederherstellung des Interimszahnersatzes im Munde des Patienten
- Entfernen des Interimszahnersatzes bei Wiederherstellung im zahntechnischen Labor
- Wiedereingliederung des Interimszahnersatzes
- Kontrolle
Dokumentation
- Zahnangabe bzw. Regio des Provisoriums
- Grund der Reparaturmaßnahme - welche Maßnahmen wurden durchgeführt
- Aufgetretene Schwierigkeiten oder Behandlungsbesonderheiten
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige basale Anpassung des Brückengliedes an die Schleimhautverhältnisse
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen tief unter Gingiva reichender Präparation, schwierige Bissverhältnisse
- Erschwerte und zeitaufwendige Eingliederung eines LZP´s wegen uneinsichtiger approximaler Präp.grenzen und aufwendigen Einschleifens zur individuellen Antagonistenokklusion / Artikulation
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Retentionsgewinnung bei klinisch kurzen Zahnstümpfen
- Erschwertes Anpassen eines prov. Zwischengliedes an der Kieferkammverlauf, um den Gingivaverlauf auszuformen, Druckulcera und Papillennekrosen entgegenzuwirken
- Erhöhte Umstände, schwierige Gestaltung der Kronenränder aufgrund Parodontalerkrankung
Abrechenbar je
Krone
Je Brückenspanne
je Freiendbrückenglied
Abrechnungsbestimmungen
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ bzw. § 10 GOÄ
Zahntechnische Kosten § 9 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Unter der Leistungsnummer werden alle Arten von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem oder einem laborgefertigten Langzeitprovisorium abgerechnet.
- Die zum Zweck der Wiederherstellung ggf. erforderliche Entfernung des Ersatzes und die Wie der eingliederung sind mit der Leistungsziffer abgegolten.
- Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.
- Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.
- Die Leistungsnummer ist je Krone, Brückenspanne oder Freiendsituation berechenbar und fällt insofern bei der erforderlichen Abnahme des gesamten Provisoriums in der Regel mehrfach an.
- Die Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gebunden.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA - GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 7100 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung vereinbarungsfähig.
- Mit der Nr. 7100 GOZ werden "Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied" beschrieben. Auf Grundlage des sachlogischen Zusammenhangs und der Verortung dieser Leistung im Gebührenverzeichnis ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber insbesondere die Wiederherstellung der Funktion von laborgefertigten Provisorien beschrieben hat.
- Nach den Abrechnungsbestimmungen dieser Gebührennummer und den Nrn. 7080 und 7090 GOZ ist die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung mit den Gebühren nach den Nrn. 7080 bis 7100 GOZ abgegolten.
- Mit "Wiederherstellungen der Funktion" nach der Nr. 7100 GOZ sind demnach alle Maßnahmen berechenbar, die über die "einfache" Wiedereingliederung hinausgehen. Wenn beispielsweise eine provisorische Ankerkrone nach der Nr. 7080 GOZ nach einer Fraktur mit Kunststoff- oder Kompositmaterial wiederhergestellt werden kann, ist hierfür die Nr. 7100 GOZ berechnungsfähig.
- Die Wiederherstellung kann im direkten oder im indirekten Verfahren erfolgen, die Berechnungsfähigkeit ist nicht an zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ gebunden, gleichwohl können zahntechnische Leistungen anfallen und abgerechnet werden.
- Im Übrigen wird auf die Erläuterungen und Hinweise verwiesen, die zu den Gebührennummern 7080 und 7090 GOZ gegeben wurden.
Kommentarquelle:
KZBV