7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfsmit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen

Punktzahl:
410
(1) 23,06 (2.3) 53,04 (3.5) 80,71
Gebührenziffer:
7060
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Kontrolle eines Aufbissbehelfs
  • Additive Maßnahmen zur Rekonstruktion der Okklusalfläche

Dokumentation

  • Angabe der korrigierten Region
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Blockade der Bewegungsmöglichkeiten
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Dysfunktion der Kaugewohnheiten
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund akut vorliegender schmerzhafter craniomandibulärer Dysfunktion
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Einschleifmaßnahmen bei instabilem Kausystem

Abrechenbar je

je Sitzung

zusätzlich berechnungsfähig

Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3
Zahntechnische Kosten § 9 GOZ

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter dieser Leistungsnummer werden die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche und die Veränderung der Oberfläche zum antagonistischen Kauflächenrelief durch Aufbringen von Material berechnet.
  2. Maßnahmen nach dieser Nummer können im Verlauf einer Behandlung mehrfach indiziert sein.
  3. Werden in derselben Sitzung neben additiven Maßnahmen zusätzlich an anderer Stelle subtraktive Maßnahmen durchgeführt, sind diese nach der Nummer 7050 gesondert zu berechnen.
  4. Eine Kontrolle ohne Veränderung der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7040 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 7060 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
  2. Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
  3. Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7060 GOZ ("additive Maßnahmen") verändert werden.
  4. Soweit eine Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode) nach der Nr. K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Veränderung eines "privaten" Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Die Gebühren-Nummer 7050 GOZ und die Gebühren-Nummer 7060 GOZ sind nebeneinander berechnungsfähig.

Beschlossen durch

Landesgericht