9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

Kategorie
K. Implantologische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
9110
Punktzahl
1500
Faktor
(1.0) 84.36 €
(2.3) 194.04 €
(3.5) 295.27 €
Behandlungsbereich
Implantologie
Grundlegendes
Beschreibung

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:

Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach

Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran
Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

Leistungsinhalt
  • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen
  • Anhebung der Kieferhöhlenmembran
  • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches
  • Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

Dokumentation über den genauen Behandlungsverlauf

  • Schaffung des Zugangs
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der KieferhöhlenSchleimhaut
  • Entnahme von Knochenspänen - Einbringen von Aufbaumaterial
  • Dokumentation der angewandten Behandlungstechnik
  • Verwendetes Material - Knochen und/oder Knochenersatzmaterial
GOZ
Privat abrechnen
je Implantatfach

Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil K

  1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
    Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen    (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentartext

Januar 2021

  1. Diese Nummer umfasst die geschlossene Sinusbodenelevation (interner Sinuslift) durch eine Alveole oder ein knöchernes Implantatfach.
  2. Die Berechnung erfolgt je Liftstelle.
  3. Der Zugang durch die Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenschleimhaut (Schneider-Membran) durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen, die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfachs oder der Alveole und das Ein bringen von Aufbaumaterial, sei es Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, sind mit der Nummer abgegolten.
  4. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb der Alveole oder des Implantatfachs kann gesondert berechnet werden.
  5. Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
  6. Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz in derselben Kieferhälfte nach Nummer 9100 sind gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig.
  7. Plastische Maßnahmen über den primären Wundverschluss hinaus sind gesondert zu berechnen.
  8. Für dieselbe Implantatkavität können Maßnahmen nach den Nummern 9120 (externer Sinuslift) und 9130 (Bone Splitting) nicht berechnet werden.
  9. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Themenbereich Chirurgie/Implantation
Beschluss 14:  Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen