Behandlungsbereich
Grundlegendes
Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber) Knochenaufbereitung und Implantation, auch zur Weichteilunterfütterung.
- Knochengewinnung
- Aufbereitung des Knochenmaterials, z.B. Knochenzerkleinerung, Knochenzermahlung
- Implantation des gewonnenen Knochens
- Weichteilunterfütterung mit Knochen
Abrechnungsart
Abrechnungsbestimmungen
- Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Januar 2021
- Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Kno chenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder -zermahlung und die Implantation.
- Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.
- Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
- Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen.
- Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.
- Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken.
- Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt.
- Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab.
- Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig.
- Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.
- Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Themenbereich Chirurgie/Implantation
Beschluss14: Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.