5050 Teilleistungen nach Nr. 5000 bis 5040 bis einschl. Präparation oder Abformungen b. Implantat
Teilleistungen nach den GOZ-Nummern 5000 bis 5040
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.