2210 Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
Allgemeine Bestimmungen
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.
Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
Teilleistungen zu Geb.-Nr. 2200-2220 (bis einschl. Präp. oder Abf. beim Implantat)
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung.
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, o. Ä.
Entfernung eines Wurzelstiftes
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz.