BEMA Bewertungszahl:
28
BEMA Nr.:
21
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien
Beschreibung
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
Leistung
- Herstellen der provisorischen Krone bzw. Brückenankers mit Stiftverankerung in verschiedenen direkten Verfahren
- einschl. Abformungen
- ggf. Umwandlung ehemals definitiver Kronen bzw. Brückenankers zur provisorischen Versorgung mit Stiftverankerung im direkten Verfahren
- Entfernen des Zementüberschusses
- temporäre Eingliederung
- Endkontrolle der okklusalen Adjustierung
Dokumentation
- Zahnangabe
- verwendete Materialien
- Abformungen
- Formgebungshilfen
- für im zahntechnischen Labor hergestellter Provisorien (in Ausnahmefällen)
Abrechenbar je:
provisorischer Stiftkrone
Abrechnungsbestimmungen
- Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebühren-vorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
- Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
- Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
Zusatzleistung abrechenbar
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
- Material- und Laborkosten
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- festsitzendes Langzeitprovisorium im indirekten Verfahren hergestellt
Kommentare / Hinweise
Für die provisorische Versorgung ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium gehört daher grundsätzlich nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
- Werden endodontisch vorbehandelte Zähne mit einem zweizeitig gegossenen Stiftaufbau versorgt, wird vor Eingliederung des gegossenen Aufbaus für die Herstellung der provisorischen Stiftkrone die Bema-Nr. 21 (vor Eingliederung des Aufbaus) abgerechnet.
- Ein Formteil kann abgerechnet werden zur Herstellung einer provisorischen Brücke bei mindestens drei provisorischen Einzelkronen im Verband.
- Die Versorgung des Zahnes mit einer provisorischen Krone mit Stift bei andersartigem ZE wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als analoge Leistung abgerechnet.
- Aufwändige, z.B. in Mehrfarbentechnik hergestellte Provisorien sind keine Vertragsleistung und können als gleichartige Versorgung nach den GOZ-Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 abgerechnet werden.
- Laut Bema-Bestimmung Nr. 1 kann die provisorische Krone (Bema-Nr. 21) auf dem HKP höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden.
- Materialkosten: Abformmaterialien, Kunststoff für provisorische Kronen/Brücken, Formgebungshilfen (z. B. Tiefziehfolie, Materialkosten nach Verbrauch), konfektionierte Stifte
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
HINWEIS: Die BEMA Nr. 21 zzgl. Material- und Laborkosten kann nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden. - definitive Zahnersatzplanung zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht möglich, begründeter Ausnahmefall liegt vor.