100a (i) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abformung)

BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
100a(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, kleinen Umfanges (ohne Abformung)

Dokumentation

  • Angabe des wiederhergestellten Kiefers
  • Angabe der Art der Wiederherstellung zB.
  1. auffüllen Teleskopkrone im direkten Verfahren zzgl. verwendeten Kunststoff
  2. Bruch / Sprung
  3. Zahn wiederbefestigen / erneuern
  4. Klammer nach 98h aktivieren / Wurzelstiftkappe aktivieren
  5. Verblendung Rückenschutzplatte
  • Praxiskosten, wie Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • zur Feststellung, ob die notwendige Wiederherstellung Vertragsleistung, Unfallschaden oder Resultat eines Fremdverschuldens ist, sollten auch die Umstände, die zum Reparaturfall führten in der Karteikarte dokumentiert werden.
  • Patienteninformation über anfallenden Eigenanteil
Abrechenbar je:
Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  1. Neben Leistungen nach Nr. 100 sind Leistungen nach Nr. 98 a, b oder c nicht abrechnungsfähig.
  2. Leistungen nach Nr. 98 f oder h sind neben Leistungen nach der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.
  3. Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung kann nicht nach Nr. 98 f oder h abgerechnet werden.
  4. Durch Leistungen nach der Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100 b abrechnungsfähig.
  5. Leistungen nach Nrn. 100 a und b können mehrfach oder nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar ist. Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr. 100 a oder b neben Leistungen nach Nrn. 100 c bis f erbracht werden.
    • Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Prothesen können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden.
    • Leistungen nach Nrn. 100 e und f sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig.
    • Das Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoffmassen bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach Nr. 100 a abrechnungsfähig. 
    • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer implantatgetragenen totalen Prothese sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach den Nrn. 100 a bis f abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nrn. 100 a i bis 100 f i zu kennzeichnen.

Kommentare / Hinweise

Entscheidend für die Nebeneinanderberechnung der Bema-Nrn. 100a und 100b ist die Tatsache, ob die Leistungen in einer Sitzung durchführbar sind. Sind mehrere Sitzungen erforderlich, so können die notwendigen Maßnahmen nach der jeweiligen Leistungsposition abgerechnet werden. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn Leistungen nach Nr. 100a oder b neben Unterfütterungen (Leistungen nach Nrn. 100c bis 100f) erbracht werden.

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die Bema-Nr. 100 kann nur dann abgerechnet werden, wenn im Zusammenhang mit der Wiederherstellung einer Prothese die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme durch den Zahnarzt erfolgt. Ebenso hat die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit nach Wiederherstellung durch den Zahnarzt zu erfolgen.
  2. Folgende Maßnahmen (ohne Abformung) können nach Bema-Nr. 100a abgerechnet werden:
    • Gegossenes Halteelement aktivieren
    • Zahn wiederbefestigen/erneuern
    • Sprungreparatur/Bruchreparatur
    • Sekundärteil mit Kunststoff auffüllen (im direkten Verfahren).
    • Das Kunststoffmaterial kann zusätzlich berechnet werden.
    • Kugelknopfanker bei Wurzelstiftkappe aktivieren
    • Kugelknopfanker bei Wurzelstiftkappe wiederbefestigen/erneuern
    • Nachträgliche Einarbeitung einer Metallbasis u. ä. in TO/TU
    • Wird in eine vorhandene Totalprothese nachträglich eine Metallbasis eingearbeitet, kann die Bema-Nr. 98e zusätzlich zur Bema-Nr. 100a in Ansatz gebracht werden.
    • Wird eine vorhandene Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer gemäß ZE-Richtlinie Nr. 36b zur Suprakonstruktion umgearbeitet, erfolgt die Abrechnung nach Bema-Nr. 100ff.
  3. Das Reinigen einer Prothese ist keine Wiederherstellungsmaßnahme und muss mit dem Patienten privat vereinbart werden (§ 4 Abs. 5d BMV-Z/§ 7 Abs. 7 EKV-Z)
  4. Im Feld "Bemerkungen" ist die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung zu beschreiben. Der Befund wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgefüllt.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Maßnahmen, wie das direkte Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoff nach Extraktion - ohne Basisergänzung -, lösen den Festzuschuss 6.0 aus. Gesondert Abrechnungsfähig sind die Materialkosten für den verwendeten Kunststoff.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefund: 6.0 oder 6.1

Hinweis:

Reparaturen aus anderen Festzuschussbereichen ohne Abformung sind gleichartig

Gerichtsurteile

Beschlossen durch