Beschreibung
Die neu in den BEMA aufgenommene CPTa löst die bisherige BEMA Nr. P202 ab und umfasst die chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) je behandeltem einwurzeligen Zahn
Leistung
- Wurzelreinigung unter Sicht (Zugangslappen = access flap).
- offenes Vorgehen
- Beseitigung parodontaler Taschen (Lappenoperation, Gingivektomie).
- Schlupfwinkelbeseitigung
- supra und subgingivales Debridement
- Deep scaling, root planing
- Nahtlegung
- Wundverschluss
- Schleimhautverband
Dokumentation
- Zahnangabe
- Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (z.B. Deep scaling, root planing)
- Verwendete Medikamente (spülen etc.)
- ggf. Anzahl gelegter Nähte
- ggf. Schleimhautverband
- Besonderheiten während der Behandlung
- Patienteninformation über Risiken und Verhaltensmaßnahmen
- Indikation für chirurgisches Vorgehen
Dokumentation (PDF)
Abrechnungsbestimmungen
1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird.
3. Mit der Leistung nach BEMA Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den BEMA Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
4. Die chirurgische Therapie kann für Zähne, die nach der antiinfektiösen Therapie weiterhin Taschentiefen von 5mm und mehr vorweisen durchgeführt werden. Eine Mitteilung erfolgt an die Krankenkasse über den Vordruck 5c nach erbrachter BEMA BEVa.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
§ 12 Chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)
(1) Nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob die zahnmedizinische Notwendigkeit besteht, an einzelnen Parodontien zusätzlich ein offenes Vorgehen durchzuführen. Dies kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation gemäß § 11 eine Sondierungstiefe von ≥ 6 mm gemessen wurde. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt werden soll, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. Sofern auf Grundlage der Entscheidung nach Satz 3 ein offenes Verfahren durchgeführt wird, gibt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt diese Entscheidung der Krankenkasse zur Kenntnis.
(2) Drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie erfolgen eine erneute Befundevaluation und deren Erörterung. § 11 gilt entsprechend