Beschreibung
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren) dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
Leistungsinhalt
- Präparation der Kavität
- das Anlegen von Hilfsmitteln zur Formung der Füllung, z.B. Holzkeile und / oder Matrize.
- Unterfüllung
- Füllen mit plastischem Füllmaterial
- Konturierung und Ausarbeitung der Kaufläche / Oberfläche
- Okklusionskontrolle
- Einlage von Inserts
Dokumentation
- Zahnangabe
- Art und Anzahl der Anästhesien
- Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
- Verwendung einer Matrize / System
- Verwendung anderer Hilfsmittel
- Verwendung von Kofferdam - Angabe Region / Zahn
- Durchführung besonderer Maßnahmen (z.B.separiert,Keil etc.)
- Material der Unterfüllung - direkte / indirekte Überkappung
- Füllungsflächen
- Angabe der ausgewählten Farbe
- Art des Füllungsmaterials
- Verwendete Technik
- Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
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Besondere Umstände, aufgrund erheblich erschwerter Gestaltung der okklusalen Morphologie bei vorhandener Kiefergelenksproblematik.
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Hoher Zeitaufwand, aufgrund vermehrten Substanzabtrag bei tiefen kariösen Läsionen musste zum Erhalt der vitalen Pulpa mit reduzierter Tourenzahl der Instrumente gearbeitet werden.
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Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwieriger Rekonstruktion des Kontaktpunktes zur Sicherung der Zwischenraumpflege, bei parodontal vorgeschädigtem Gebiss.
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Erhöhter Zeitaufwand wegen schwieriger Entfernung der defekten Kompositfüllung: Dentin- / Kompositgrenze undeutlich.
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Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Anpassung an Halte- und Stützvorrichtungen bei herausnehmbaren Zahnersatz / Bildung von Auflageflächen.
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Erhöhter Zeitaufwand aufgrund besonderer Verfahren zur Verdichtung des Materials.
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Nummer 2100 gilt für alle dreiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt werden.
- Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn, berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Abweichende Auffassung: AG Bonn, Urteil vom 28.7.2014 (Az. 116C148/13): Eine Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2060 ff. und der Gebührennummer 2197 ist zulässig.
- Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz- Dentinkonditionierung.
- Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung.
- Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden. Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer 2130 GOZ berechnet werden. Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten.
- Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist zum Beispiel unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
- Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brückenoder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050 ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 2100 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbarungsfähig.
- Bei der Kompositrestauration in Adhäsivtechnik handelt es sich um eine über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung in der GKV hinausgehende Therapie, für die eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V getroffen werden kann.
- Der Austausch intakter Füllungen gehört nicht zu den Leistungen der vertragszahnärztlichen Versorgung und ist deshalb gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. Auch die Behandlung von Schmelzveränderungen ist, bei ästhetischer Indikation, gem. § 2 Abs. 3 GOZ, bei zahnmedizinischer Notwendigkeit gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren.
- Die Nr. 2030 GOZ ist für die Anwendung von Formgebungshilfen zusätzlich vereinbarungsfähig.
- Die Leistung nach der Nr. 2100 GOZ wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet.
- Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung.
- Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu der Frage der Berechnungsfähigkeit der Nr. 2197 GOZ neben den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ wird auf den GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer verwiesen.
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (April 2014)
In der Sitzung, in der der Zahn zur Aufnahme einer Krone präpariert wird, sind die Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ am selben Zahn nicht berechnungsfähig. Wird in vorangegangener Sitzung aus zahnmedizinischer Notwendigkeit der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ vollständig erbracht, so sind die entsprechenden Gebührennummern berechnungsfähig.
Gründe:
Der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ dient der Restauration eines Zahnes auf direktem Wege. Die Restauration umfasst in Abhängigkeit von Lokalisation und Umfang des zu versorgenden Zahnhartsubstanzdefizites die Wiederherstellung der physiologischen Außenkonturen des Zahnes, die Gestaltung adäquater approximaler Kontaktbeziehungen und die okklusale Adjustierung.
In der Sitzung, in der ein Zahn zur Aufnahme einer Krone präpariert wird, liegt eine zahnmedizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ zur Leistungserbringung nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ an dem zu präparierenden Zahn nicht vor.
Ein Ersatz von Zahnhartsubstanz durch plastisches Material ist in dieser Sitzung vielmehr nur in dem Umfang angezeigt, wie er zur Schaffung der angestrebten Präparationsform des Zahnes, der Erhöhung der statischen/dynamischen Belastbarkeit des Zahnstumpfes und/oder der Isolierung vitaler Strukturen des Zahnes notwendig ist. Diese Leistung ist mit der Geb.-Nr. 2180 GOZ zu berechnen, bei adhäsiver Befestigung des Aufbaumaterials ist zusätzlich die Geb.-Nr. 2197 GOZ in Ansatz zu bringen.
Die vorstehende gebührenrechtliche und fachliche Beurteilung findet Ausdruck in der den Geb.-Nrn. 2200-2220 GOZ, nicht jedoch anderen Gebührennummern, die die Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone beinhalten, nachgelagerten Abrechnungsbestimmung zum Ausschluss einer Nebeneinanderberechnung mit den Geb.-Nrn. 2050 ff. GOZ.
In bestimmten Fällen kann es jedoch zahnmedizinisch notwendig sein, sitzungsmäßig getrennt den Zahn mit einer Restauration nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ zu versorgen, auch wenn ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine Präparation des Zahnes zur Aufnahme einer Krone erfolgt.
Eine derartige Konstellation liegt dann vor, wenn z. B.
- vor der Überkronung zunächst eine Restauration nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ zur prognostischen Abklärung des Zahnes erforderlich ist,
- die Überkronung des betreffenden Zahnes erst im Zusammenhang mit der prothetischen Versorgung anderer Zähne, Implantate oder Lücken erfolgen kann und diese Versorgung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ noch nicht möglich ist,
- aus vom Zahnarzt nicht zu vertretenden Gründen die Präparation des Zahnes zur Aufnahme einer Krone in der Sitzung, in der der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ erbracht wird, nicht vorgenommen werden kann.
Berechnungsvoraussetzung der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ ist in jedem Fall, dass eine zumindest begrenzte Funktionalität des Zahnes aufgrund zahnmedizinischer Notwendigkeit für einen bestimmten Zeitraum sichergestellt werden muss.
Unter den vorstehend skizzierten Voraussetzungen ist eine Berechnung der erbrachten Leistung mit der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht angezeigt.
Da sich, wie bereits dargestellt, die Leistungsinhalte der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ und der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ unterscheiden, ist eine Berechnung der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ an Stelle der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ nicht möglich. Ggf. bestehende Intentionen des Verordnungsgebers sind in dieser Frage irrelevant. Maßgeblich ist § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GOZ, wonach die Gebührennummer zu berechnen ist, deren Leistungsinhalt erbracht wurde.
Auch die Einschätzung, dem sich deutlich unterscheidenden Leistungsinhalt bei den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ könne bei ersatzweiser Berechnung der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ gemäß § 5 Abs. 2 GOZ Rechnung getragen werden, ist nicht haltbar.
Selbst wenn durch Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes in Einzelfällen eine vergleichbare Vergütung darstellbar wäre, könnten andere, einen erhöhten Steigerungssatz begründende Kriterien keine Berücksichtigung mehr finden. In Bezug auf Leistungen der GOÄ hat der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 344/03 vom 13.05.2004) bei einem vergleichbaren Sachverhalt bereits entschieden, dass dem Arzt nicht angesonnen werden kann, in einem solchen Fall regelmäßig wiederkehrend eine abweichende Vereinbarung über die Vergütungshöhe zu treffen.
Die Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone mit plastischem Aufbaumaterial in einer von der Präparation des Zahnes getrennten Sitzung ist nach der Geb.-Nr. 2180 GOZ (ggf. zuzüglich 2197 GOZ) zu berechnen, wenn die funktionellen und morphologischen Kriterien einer Restauration nach den Geb.-Nrn. 2050/2060 ff. GOZ nicht erfüllt sind.
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (März 2014)
Die Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ enthalten in Form einer taxativen, abschließenden Aufzählung die einzelnen, durch Kommata voneinander getrennten Leistungsbestandteile/ Berechnungsvoraussetzungen der jeweiligen Gebührennummer. Zu unterscheiden ist zwischen obligaten (o) und fakultativen (f) Leistungsbestandteilen/Berechnungsvoraussetzungen. Die Materialkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
„Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien“ (o)
Das Präparieren beschreibt den Abtrag von erkrankter und/oder gesunder Zahnhartsubstanz, ggf. einschließlich der Entfernung vorhandener Restaurationen, sowie die Gestaltung zu einer für die Restauration geeigneten Kavitätenform. Die Restauration umfasst das Einbringen von Füllungsmaterial auf direktem Wege und, in Abhängigkeit von Lokalisation und Umfang des zu versorgenden Hartsubstanzdefizites, die Wiederherstellung physiologischer Außenkonturen des Zahnes, die Gestaltung adäquater approximaler Kontaktbeziehungen und die okklusale Adjustierung der Restaurationsoberfläche.
Durch deren Benennung wird die Verwendung von Kompositmaterialien verpflichtend. Die Komposite können, auch in einer Kavität, unterschiedlich visköse Zubereitungen aufweisen.
Im Gegensatz zu den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ sind Formgebungshilfen in der Leistungslegende der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ nicht aufgeführt, ihre Benutzung rechtfertigt daher den Ansatz der Geb.-Nr. 2030 GOZ.
„ in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ (o)
Im Bereich der kaufunktionsstabilen Restaurationen wurden sowohl der Ausführung, wie der verwendeten Materialien nach zwei verschiedene Gebührengruppen geschaffen: Die Nummern 2050/2070/2090/2110 für die Restaurationen mit plastischen nicht adhäsiv zu befestigenden Restaurationsmaterialien (Verankerung in Unterschnittpräparation) und die Nummern 2060/2080/2100/2120 für die Restaurationen mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren), wobei der Klammerzusatz lediglich einen für die Adhäsivtechnik typischen Behandlungsschritt beschreibt. Ob diese Maßnahme isoliert oder in Kombination mit dem Primen und/oder Bonden erfolgt, ist gebührenrechtlich unerheblich. Der Einsatz aller Verfahren sowohl der Schmelz- als auch der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik erfüllt aus gebührenrechtlicher Sicht die Anforderung an diesen Leistungsteil.
Die Aufnahme der Adhäsivtechnik in die aufzählende Leistungsbeschreibung macht alle in diesem Verfahren enthaltenen Leistungsschritte zu Leistungsbestandteilen und damit zur unabdingbaren Berechnungsvoraussetzung der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ.
Die mikromechanische Verankerung des Kompositmaterials erfordert hierbei gemäß aktuell gültigem zahnärztlichen Standard bei Restaurationen drei Teilschritte:
- Konditionieren
- Primen
- Bonden
In Abhängigkeit von der chemischen Formulierung der verwendeten Medizinprodukte erfolgt deren Anwendung in einer oder mehreren Applikationen. Das Erfordernis zur Anwendung der Adhäsivtechnik resultiert aus der Tatsache, dass selbstadhäsive Komposite bei direkten Restaurationen derzeit noch sehr kritisch beurteilt werden und noch keine alle Indikationen umfassende Praxisreife erlangt haben.
Führt wissenschaftliche Weiterentwicklung zu Kompositen, die unter Verzicht auf eine gesonderte Erbringung der Adhäsivtechnik dem heutigen Vorgehen vergleichbare Resultate zeigen, so wäre deren Berechnung nach den Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ nicht angezeigt, da der aus gebührenrechtlicher Sicht erforderliche Teilschritt zur vollständigen Leistungserbringung fehlt.
Auch eine Berechnung nach den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ wäre nicht möglich, da deren Leistungsbeschreibung und gebührenmäßige Bewertung bereits die inkludierte, für Kompositrestaurationen typisch sitzungsgleiche Erbringung der Politur und auch andere kostenerhöhende Faktoren nicht abbildet.
Eine derartige Restauration wäre daher analog zu berechnen.Vereinzelt wird die der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung widersprechende Auffassung vertreten, neben den Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ sei die Geb.-Nr. 2197 GOZ berechnungsfähig. Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen.
Die demonstrative, nicht abschließende Aufzählung unter der Geb.-Nr. 2197 GOZ enthält mit einer Ausnahme ausschließlich Festkörper, die industriell gefertigt oder zahntechnisch hergestellt werden.
Die Ausnahme besteht in der Vorbereitung eines Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone.
Dieser Umstand ist der Tatsache geschuldet, dass der Verordnungsgeber eine nur unvollständige Überarbeitung und keine grundlegende Neugestaltung der GOZ vorgenommen hat.
Der Verordnungsgeber hat, ohne den Leistungstext der 2180 zu ändern dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer zunehmenden Anzahl von Fällen diese Leistung auch unter Verwendung von Kompositmaterial ausgeführt wird, das zur ordnungsgemäßen Verankerung adhäsiv befestigt werden muss. Da er nicht bereit war, diese Leistung in ihrer Gesamtheit in einer eigenen Gebührennummer zu erfassen, hat er den Mehraufwand mit der zu zuzuordnenden Gebührennummer 2197 abgebildet.
Auf diese Weise hat er eine Differenzierung zwischen der Verwendung plastischer i.d.R. mineralischer Aufbauzemente in Unterschnittpräparation und adhäsiv zu befestigender Kompositaufbaufüllungen vorgenommen. Ohne diese Zuordnung läge eine durch analoge Bewertung zu schließende Regelungslücke in Bezug auf eine „adhäsiv befestigte Aufbaufüllung“ vor.
„ein-, zwei-, drei- mehr als drei-flächig“ (o)
Entscheidend für die Zuordnung der Leistung zu einer der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ ist die Ausdehnung der restaurierten Kavität entsprechend der Anzahl der beteiligten Zahnoberflächen nach Maßgabe des üblichen Schemas.
„ggf. einschließlich Mehrschichttechnik“ (f)
Die Mehrschichttechnik kann angezeigt sein z. B. bei der Versorgung voluminöser Kavitäten zur Reduzierung negativer, durch Polymerisationsschrumpfung bedingter Effekte.
Der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ wird jedoch auch ohne Einbringen des Kompositmaterials in Mehrschichttechnik erfüllt.
„einschließlich Polieren“ (o)
Die Gebührennummern 2060 ff. GOZ schließen die glättende Bearbeitung der Restaurationsoberfläche aus funktionellen und ästhetischen Gründen ein.
Die Politur ist auch nicht in einer Folgesitzung nach der Restauration mit der Geb.-Nr. 2130 GOZ berechnungsfähig, wenn sie noch der abschließenden Restaurationsbearbeitung zuzuordnen ist.
An einer Restauration nach den Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ ist die Geb.-Nr. 2130 GOZ erst nach einer gewissen, nicht näher definierten Gebrauchsperiode berechnungsfähig, wenn eine Überarbeitung der Restaurationsoberfläche z. B. zur Beseitigung von Gebrauchsspuren erforderlich ist.
„ggf. einschließlich der Verwendung von Inserts“ (f)
Die Einarbeitung von Keramikinserts dient z. B. der Erhöhung der Abrasionsresistenz in okklusionstragenden Bereichen und wirkt durch Volumensubstitution der Randspaltenbildung der Restauration entgegen. Die vollständige Leistungserbringung der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ ist auch ohne die Verwendung von Inserts gegeben.
Referenzziffer
Gerichtsurteile
Urteile GOZ-Nr 2197 ist neben 2060,2080,2100 und 2120 Flg berechenbar. Positiv:
1. Die Gebührennummer 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ berechenbar.
2.Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen
3. Die adhäsive Befestigung nach der Gebühren-Nummer 2197 GOZ ist eine gesonderte berechenbare Mehraufwandsvergütung und daher neben der Gebühren-Nummer 2060 GOZ, die diesen Mehraufwand nicht umfasst, gesondert berechenbar.
4. Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 stellt einen Mehraufwand – also einen Zuschlag – dar und ist neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2120 GOZ.
Urteile GOZ-Nr 2197 ist nicht neben 2060,2080,2100 und 2120 Flg berechenbar. Negativ
5. Neben der Geb.-Nr. 2080 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig.
6. Der Begriff „in Adhäsivtechnik“ (Gebühren-Nummer 2080 GOZ) umfasst das Kondidionieren sowie das Kleben (Primen und Bonden). Da die Gebühren-Nummer 2197 das Konditionieren ebenfalls erfasst, verstöße eine Nebeneinanderberechnung der Gebühren-Nummern 2197 und 2080 gegen § 4 Abs. 2 GOZ.
7. Die Gebührennummern 2060 ff. – hier die Geb.-Nrn. 2100 und 2120 – umfassen die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits obligat, sodass daneben die Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht in Betracht kommt.