Beschreibung
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung
Leistungsinhalt
- Auswahl
- Anprobe,
- okklusale Anpassung
- ggf. notwendige Korrekturen
- Eingliederung des provisorischen Brückenankers
- Entfernung und ggf. Wiederbefestigung
Dokumentation
- Zahnangabe
- Praxiskosten:
- Abformmaterialien
- Kunststoff zur Herstellung provisorischer Kronen bzw. Brücken
- konfektionierte Kunststoffformgebungshilfen, z.B. Tiefziehfolie
- zahntechnische Leistungen:
- Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Art der Befestigung
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen mehrfach notwendiger Abnahme und Wiederbefestigung.
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund Verblockung der Provisorien bei primär nicht völlig parallelen Stümpfen und Pfeilerdivergenz.
- Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen erschwerter Retentionsgewinnung durch extreme Karies und dadurch tief unter die Gingiva reichende Kavität.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrfach notweniger Anproben/Anpassungen nach Wundheilung.
- Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie bei vorhandener Kiefergelenksproblematik
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund klinisch kurzer Krone
Abrechnungsbestimmungen
- Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt.
- Sie dient dem Schutz eines beschliffenen Zahnes und der temporären Sicherung der Kaufunktion.
- Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste.
- In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig, da sie dem Leistungsumfang der Nummer 2290 entspricht.
- Provisorische Brückenanker, die nicht unmittelbar an die Lücke angrenzen, werden nach der Nummer 2270 berechnet.
- Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Provisorische Brückenanker in Form von Inlays oder Teilkronen sind nach dieser Nummer zu berechnen.
- Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.
- Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abfor mung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.
Shnittstellenkommentar BEMA-GOZ
01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5120 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Die übliche Ausarbeitung der provisorischen Brücke ist Leistungsbestandteil der Nrn. 5120 und 5140 GOZ. Zahntechnische Laborleistungen zur Form- bzw. Oberflächenveränderung aus funktionellen oder ästhetischen Gründen sowie Reparaturen an Provisorien sind berechnungsfähig.
- Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die Nrn. 5120 und 5140 GOZ abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz nach § 9 GOZ (zum Beispiel Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform oder Form- bzw. Oberflächenveränderungen wegen funktioneller, prothetischer oder gnathologischer Veränderungen). Materialkosten (zum Beispiel Abformmaterial) sind nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Provisoriums sind in Abhängigkeit von der erbrachten Leistung ggf. gem. § 6 Abs. 1 GOZ und/oder als zahntechnische Leistung zu berechnen.
- Die Neuanfertigung infolge von Verlust oder fehlender Möglichkeit der Wiederherstellung ist nach Nrn. 5120 bzw. 5140 GOZ vereinbarungsfähig.
- Die Nr. 2197 GOZ ist je provisorischer Ankerkrone zusätzlich berechnungsfähig, wenn das Provisorium adhäsiv befestigt wird.
- Provisorische Kronen, die nicht unmittelbar an eine Lücke angrenzen, sind nach der Nr. 2270 GOZ berechnungsfähig.
- Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums weniger als drei Monate, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270 oder 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig.
- Die Versorgung eines Brückenankers mit einer provisorischen Stiftkrone ist nicht in der GOZ beschrieben; sie ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Provisorien
Beschluss 16: Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer definitiven Krone zum temporären Verbleib
Beschluss 31: Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.
Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums
Beschluss 51: Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.
Die provisorische Versorgung von Zähnen oder Implantaten durch das Auffüllen von Tiefziehschienen ist nach GOZ-Nr 2270 bzw. GOZ-Nr. 5120 berechnungsfähig.