Gebührenziffer:
2651
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
62
Dokumentation
- Region
- Anästhesie
- Art des Fremdkörpers
- OP-Ablauf
- Wundversorgung
Abrechenbar je:
Operationsgebiet
Leistungsinhalt
- Durchtrennung von Schleimhaut (Mucosa) und Knochenhaut (Periost) mit Bildung eines Mucoperiostlappens
- Zugang zum Operationsgebiet und Schaffung einer übersichtliche Darstellung des Operationsgebietes
- Abtragen der Knochendecke durch Fräsen oder Handinstrumente
- Aufsuchen des zu entfernenden Fremdkörpers bzw. Sequesters im Knochen und Entfernen der entsprechenden Struktur, ggf. auch durch Zerteilung der Struktur
- Wundversorgung und Wundverschluss.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
- Die Nr. 2651 ist nicht abrechenbar für die Entfernung von Sequestern aus dem Kieferknochen durch Osteotomie, da diese Maßnahme im BEMA unter der Nr. 53 (Sequestrotomie bei Osteomyelitis der Kiefer) beschrieben und demnach nach BEMA-Nr. 53 abzurechnen ist.
- Entfernung tief liegender Fremdkörper aus dem Kieferknochen
- je operativem Zugang durch Osteotomie
- (nicht für Sequestrotomie der Kiefer (BEMA-Nr. 53)
- Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Privat abrechnen
Punktzahl:
550
(1) 32,06 €
(2.3) 73,73 €
(3.5) 112,20 €
Abrechenbar je:
Operationsgebiet
Leistungsinhalt
- Durchtrennung der Schleimhaut und Knochenhaut
- Bildung eines Mucoperiostlappens
- Darstellung des OP-Gebiets
- Abtragung des Knochens
- Darstellung des zu entfernenden Fremdkörpers oder Sequesters
- Entfernung der entsprechenden Struktur
- Modellation der Knochenwunde
- Blutstillung
- Wundreinigung
- Wundversorgung einschließlich Wundverschluss
Kommentare
- Die Entfernung im Knochen liegender Materialien nach Augmentation bzw. Implantation wird nach GOZ-Nr. 9170 berechnet