Leistungsinhalt
Gegossene Krone aus Metall, für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik unter Verwendung eines Mittelwertartikulators.
- Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
- Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten
- Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren
- Ggf.:
- Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren.
- Vorlötung, unterschiedliche Metalle.
- Lötung, einfach.
- Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung.
- Lötmodell.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Anzahl der ausgegossenen Modelle
• Anzahl der angefertigten Kronen
• Angabe des Metalls / NEM Verabeitungsaufwand
Herstellungsort:
• Eigenlabor (Name des ZT)
• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 sind die L-Nrn. 160 0, 162 0 oder 164 0 abrechenbar.
Beachte
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
• Biss Silikon
• prov. Krone
Kommentare / Hinweise
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Gegossene Krone aus Metall, für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik unter Verwendung eines Mittelwertartikulators. Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes. Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren. Vorlötung, unterschiedliche Metalle. Lötung, einfach. Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung. Lötmodell.
Erläuterungen zur Abrechnung
Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 sind die L-Nrn. 160 0, 162 0 oder 164 0 abrechenbar.