102 4 Krone für vestibuläre Verblendung

Kategorie
Teil 1 Festsitzender Zahnersatz
Nummern
BEL-Nr.
102 4
Leistungsinhalt

Gegossene Krone aus Metall, für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik unter Verwendung eines Mittelwertartikulators.

  • Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
  • Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten
  • Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren
  • Ggf.:
  • Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren.
  • Vorlötung, unterschiedliche Metalle.
  • Lötung, einfach.
  • Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung.
  • Lötmodell.
Beachte
  • Wird eine Krone für eine vestibuläre Verblendung außerhalb der gültigen Verblendgrenzen angefertigt, handelt es sich auch bei der Krone selbst nicht um eine Regelleistung.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Anzahl der ausgegossenen Modelle
  • Anzahl der angefertigten Kronen
  • Angabe des Metalls / NEM Verabeitungsaufwand

Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen

Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 sind die L-Nrn. 160 0, 162 0 oder 164 0 abrechenbar.

Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
  • Abdruckmaterial
  • Biss Silikon
  • prov. Krone
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Gegossene Krone aus Metall, für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik unter Verwendung eines Mittelwertartikulators. Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes. Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren. Vorlötung, unterschiedliche Metalle. Lötung, einfach. Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung. Lötmodell.


Erläuterungen zur Abrechnung

Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 sind die L-Nrn. 160 0, 162 0 oder 164 0 abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Festzuschüsse, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können