Befundbeschreibung
Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte)
Abrechnungsbestimmung
1. 20b Vestibulär verblendete Verblendkrone
2. 1024 Krone für vestibuläre Verblendung
3. je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte)
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• NEM
Betrag ohne Bonus
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
- Die Verblendung einer Teleskopkrone fällt unter Festzuschuss 4.7.
- Daneben können Festzuschüsse bei der Notwendigkeit einer Verblendung im Verblendbereich (Befund Nr. 1.3) sowie bei einem endodontisch behandelten Zahn (Befunde Nrn. 1.4 und 1.5) zusätzlich gewährt werden. In Teil A Nr. 2 der Festzuschuss-Richtlinien ist zudem klargestellt, dass Festzuschüsse für Verblendunden unabhängig von der tatsächlich gewählten Versorgung immer dann gewährt werden, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung. Die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall anstelle von NEM-Legierungen macht eine Regelversorgung nicht zu einem gleichartigem Zahnersatz.
Die aktuelle Topografie, also die Stellung der Zähne im Kiefer, ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema.
Zahnwanderung: Wenn der "zahnbezogene" Befund lautet: "Zahn 4 ist vorhanden, Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6" würde im Zahnschema des HKP (nach der topographischen Lage) folgendes eingetragen: Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der "gewanderte" Zahn 5 wird folglich wie ein Zahn 6 behandelt.
Die topographische Lage ist auch für den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der gewanderte Zahn 5 steht außerhalb der Verblendgrenzen; ein Verblendzuschuss ist nicht ansetzbar.
Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden Kürzel im Zahnschema gekennzeichnet.
Die Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss haben Vollverblendungen mit Komposit oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz nicht als anerkannte Methode bezeichnet.
Vor diesem Hintergrund stellen Komposit-Vollverblendungen bei festsitzendem Zahnersatz in der Regel eine Leistung dar, für die keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen.
Bei kombiniertem Zahnersatz ist jedoch eine Vollverblendung der Sekundärteleskope mit Komposit oder Kunststoff statthaft; es handelt sich in diesem Fall um gleichartigen Zahnersatz.