Leistungsinhalt
Herstellen von Zahnfleischpartien aus Kunststoff zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Anzahl der Zahnfleischpartien aus Kunststoff
Herstellungsort:
- Eigenlabor (Name des ZT)
- Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Die L-Nr. 161 0 ist einmal je Zahn abrechenbar.
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
- Zahnfleisch aus Kunststoff nach BEL-Nr. 161 0 wird an eine Verblendung aus Kunststoff, einen aus zahnfarbenen Kunststoff hergestellten Zahn oder an einen mit zahnfarbenem Kunststoff hinterlegten Zahn derart angebracht, dass die Länge, Form und Stellung einem natürlichen Gesamtbild entsprechen. Es kann sich dabei sowohl um Interdentalpapillen als auch um zervikale Zahnfleischanteile handeln.
Kommentarquelle
VDZI
Kommentartext
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellen von Zahnfleischpartien aus Kunststoff zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 161 0 ist einmal je Zahn abrechenbar.
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
- ggf. weitere notwendige Leistungen aus dem BEL
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen