212 0 Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n)

Kategorie
Teil 2 Modellguss
Nummern
BEL-Nr.
212 0
Leistungsinhalt

Klammer(n) einzeln gegossen
Ggf. einschließlich Duplikatmodell aus Einbettmasse

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Die L-Nr. 212 0 ist bei einer wiederherzustellenden Modellgussprothese je Prothese oder bei der Herstellung einer Kunststoffprothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen je Prothese einmal abrechenbar.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
  • Abdruckmaterial
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
  1. Der Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n) nach BEL-Nr. 212 0 umfasst alle Leistungen, die für das Einbetten und Gießen einer oder mehrerer Klammern an einer Prothese erforderlich sind. Er umfasst weder die jeweilige Klammer selbst, noch das Einarbeiten der Klammer nach der BEL-Nr. 802 5, noch die gegebenenfalls erforderliche Metallverbindung nach der BEL-Nr. 807 0.
Kommentarquelle
VDZI
Kommentartext

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Klammer einzeln gegossen, ggf. einschließlich Duplikatmodell aus Einbettmasse.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 212 0 ist bei einer wiederherzustellenden Modellgussprothese je Prothese oder bei der Herstellung einer Kunststoffprothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen je Prothese einmal abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Festzuschüsse, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können