6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn

Befund-Nr:
6.5.1

Befundbeschreibung

Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn

Regelversorgung Zahntechnische Leistungen

Material

• Lotmaterial
• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

26,51 €

Kommentare / Hinweise

  1. Der Befund 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund 6.5.1, ansetzbar.
  2. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne, ist je weiterem Zahn Befund 6.5.1 ansetzbar.
  3. Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4.1 und 6.5.1 nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5.
Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
  2. Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
  3. Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
  4. Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
  5. Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kommentarquelle:
KZBV

(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)

  1. Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV
  • Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
  • Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.
Wird eine Prothese um mehr als einen Zahn erweitert, wird zusätzlich zum Befund 6.5 für die Erweiterung um jeden weiteren Zahn jeweils der Befund 6.5.1 angesetzt. Dies gilt auch dann, wenn das zu erweiternde Gebiet mit einem Basisteil ersetzt wird bzw. aus Platzgründen laborseitig weniger Zähne aufgestellt werden. In solchen Fällen wird der auslösende Befund versorgt, es entstehen zusätzliche Laborkosten (BEL-Leistungseinheit 8024 „Basisteil Kunststoff“) wenn an derselben Stelle keine andere Leistung erbracht wird.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing