6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an

Befund-Nr:
6.3

Befundbeschreibung

Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese

Regelversorgung Zahntechnische Leistungen

Material

• Lotmaterial
• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

120,35 €

Kombinierbar mit

kombinierbar im selben Kiefer

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
  2. Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
  3. Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
  4. Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
  5. Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kommentarquelle:
KZBV

Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)

  1. Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV
  • Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
  • Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.

Rückenschutzplatten werden bei Modellgussprothesen in der Regel aus Stabilitätsgründen bei ungünstigen Biss- und Okklusionsverhältnissen, einzeln stehenden Zähnen oder über Sekundärteilen anstelle von konfektionierten Zähnen verwendet. Sie sind gegossen und ggf. mit einer Kaufläche versehen. Rückenschutzplatten werden wie Kunststoffverblendkronen und Kunststoffverblendbrücken mit Kunststofffacetten (Kunststoffverblendungen) versehen. Die Kunststoffverblendung von Rückenschutzplatten ist dabei nicht wie bei Kronen und Brücken auf den Bereich der Zähne 15 – 25 und 34 – 44 beschränkt.

Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV besteht jedoch Konsens darüber, dass für die Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte ein Befund nach Nr. 6.3 (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich) je Prothese anzusetzen ist.

Hierbei handelt es sich um eine Regelleistung, da es sich nicht um die Wiederherstellung eines Geschiebes handelt (gleichartige Versorgungsform), sondern um die Wiederherstellung eines Teils der Prothese im gegossenen Metallbereich.

Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing