91a Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Metallische Vollkrone

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
118
BEMA Nr.
91a
Abkürzung
K
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Brücken
Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn,

  • Metallische Vollkrone
Leistung
  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Kronenstumpfes
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Pflegehinweise an Patient
  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Praxiskosten
    • wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
    • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise
Krone
BEMA
Gesetzlich abrechnen

1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Präparation
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme, Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
     

2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.

3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.

Material- und Laborkosten

Kommentartext
  1. Metallische Brückenanker nach Bema-Nr. 91a abzurechnen.
  2. Werden mehrere Brückenanker im Verbund notwendig (Pfeilervermehrung), werden nur die lückenangrenzenden Brückenpfeiler nach Bema-Nr. 91ff. abgerechnet.
  3. Brückenanker, die nicht direkt an eine Lücke angrenzen, werden als Einzelkronen nach Bema-Nrn. 20a, 20b oder 20c abgerechnet.
  4. Die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Pfeiler ist im Heil- und Kostenplan mit dem Kürzel „ur“ zu kennzeichnen.
  5. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

im OK Zähne 6-8

im UK Zähne 5-8

HINWEIS: bei Freiendbrücken gelten die Bestimmung der Zahnersatz - Richtlinie 22