91c Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Metallische Teilkrone

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
136
BEMA Nr.
91c
Abkürzung
PK
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Brücken
Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Metallische Teilkrone

Leistung
  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Kronenstumpfes erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Pflegehinweise an Patient
  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Praxiskosten
    • wie Abformmaterialien
    • Material- und Laborkosten
    • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise
Krone
BEMA
Gesetzlich abrechnen

1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Präparation
  • ggf. Farbbestimmun
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
     

2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.

3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.

Material- und Laborkosten

Kommentartext
  1. Metallische Teilkronen mit Überkupplung aller Höcker eines Zahnes als Brückenanker sind nach Bema-Nr. 91a abzurechnen.
  2. Werden mehrere Brückenanker im Verbund notwendig (Pfeilervermehrung), werden nur die lückenangrenzenden Brückenpfeiler nach Bema-Nr. 91ff. abgerechnet. Brückenanker, die nicht direkt an eine Lücke angrenzen, werden als Einzelkronen nach Bema-Nrn. 20a, 20b oder 20c abgerechnet. Die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Pfeiler ist im Heil- und Kostenplan mit dem Kürzel „ur“ zu kennzeichnen.
  3. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
  4. Bei adhäsiver Befestigung kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der Brücke.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

HINWEIS: bei Freiendbrücken gelten die Bestimmung der Zahnersatz - Richtlinie 22