BEMA Bewertungszahl:
136
BEMA Nr.:
91c
Behandlungsbereich:
Brücken
Abkürzung:
PK
Beschreibung
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Metallische Teilkrone
Leistung
- Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
- Präparation des Kronenstumpfes erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Einzementieren der Krone
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Pflegehinweise an Patient
Dokumentation
- Patientenberatung und Kostenbesprechung
- Zahnangabe
- Kronenart
- Praxiskosten
- wie Abformmaterialien
- Material- und Laborkosten
- Fremd- und Eigenlabor
- Art der Zementierung
- eventuelle Einschleifmaßnahmen
- Pflegehinweise
Abrechenbar je:
Krone
Abrechnungsbestimmungen
1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:
- Präparation
- ggf. Farbbestimmung
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Einzementieren
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.
3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.
Zusatzleistung abrechenbar
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
- Material- und Laborkosten
Kommentare / Hinweise
- Metallische Teilkronen mit Überkupplung aller Höcker eines Zahnes als Brückenanker sind nach Bema-Nr. 91a abzurechnen.
- Werden mehrere Brückenanker im Verbund notwendig (Pfeilervermehrung), werden nur die lückenangrenzenden Brückenpfeiler nach Bema-Nr. 91ff. abgerechnet. Brückenanker, die nicht direkt an eine Lücke angrenzen, werden als Einzelkronen nach Bema-Nrn. 20a, 20b oder 20c abgerechnet. Die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Pfeiler ist im Heil- und Kostenplan mit dem Kürzel „ur“ zu kennzeichnen.
- Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
- Bei adhäsiver Befestigung kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der Brücke.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5
HINWEIS: bei Freiendbrücken gelten die Bestimmung der Zahnersatz - Richtlinie 22