Beschreibung
Gesetzlich abrechenbar
Dokumentation
- Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
- Zahnangabe
- besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechnungsbestimmungen
Auszug aus Teil L, Allgemeine Bestimmungen
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Leistungsinhalt
Die GOÄ-Nr. 2657 kann abgerechnet werden, wenn ihr Leistungsinhalt über den der Bema-Pos. 56b hinausgeht. Andernfalls ist die Bema-Pos. 56b abzurechnen. Der Unterschied liegt in der Größe der Zyste
- Schleimhautschnitt
- Bildung eines Schleimhaut-Knochenhaut-Lappens (Mucoperiostlappen)
- Abtragen einer die Zyste bedeckenden Knochenwand
- Eröffnung und Fensterung des Zystenbalgs mit anschließender Spülung und Inspektion der Zyste
- Glättung scharfer Knochenränder
- Fixierung des Mucoperiostlappens, z. B. mittels Naht oder – der Tamponade der gefensterten Zystenhöhle verhindert werden
- primäre Wundversorgung
Berechnung daneben ausgeschlossen
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Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Leistungsinhalt
- Schleimhautschnitt
- Bildung eines Schleimhaut-Knochenhaut-Lappens (Mucoperiostlappen)
- Abtragen einer die Zyste bedeckenden Knochenwand
- Eröffnung und Fensterung des Zystenbalgs mit anschließender Spülung und Inspektion der Zyste
- Glättung scharfer Knochenränder
- Fixierung des Mucoperiostlappens, z. B. mittels Naht oder – der Tamponade der gefensterten Zystenhöhle verhindert werden
- primäre Wundversorgung
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
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Positionspapier Zystenoperationen Oktober 2013
Geb.-Nr. 3190 GOZ
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
Geb.-Nr. 3200 GOZ
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung
Geb.-Nr. 2655 GOÄ
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie
Geb.-Nr. 2656 GOÄ
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
Geb.-Nr. 2657 GOÄ
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie
Geb.-Nr. 2658 GOÄ
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
§ 6 Abs. 1 GOZ
Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
§ 6 Abs. 2 GOÄ
Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden
GOZ und GOÄ enthalten für die Behandlung von Zysten Leistungen, die sich zunächst am angewandten Verfahren orientieren. Konsequenterweise werden Zystostomie (Partsch I) und Zystektomie (Partsch II) unterschiedlichen Gebührennummern zugeordnet.
Eine weitere Differenzierung erfolgt anhand der Ausdehnung der Zyste. Maßgeblich ist darüber hinaus, ob die Therapie der Zyste isoliert oder in Verbindung mit einer der folgenden Leistungen vorgenommen wird:
• Geb.-Nr. 3000 GOZ (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes*)
• Geb.-Nr. 3010 GOZ (Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes*)
• Geb.-Nr. 3020 GOZ (Entfernung eines tief frakturierten/-zerstörten Zahnes*)
• Geb.-Nr. 3030 GOZ (Osteotomie eines Zahnes*)
• Geb.-Nr. 3040 GOZ (Osteotomie eines retinierten oder verlagerten Zahnes*)
• Geb.-Nr. 3045 GOZ (Osteotomie eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes*)
• Geb.-Nr. 3110 GOZ (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn*)
• Geb.-Nr. 3120 GOZ (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn*)
Die Formulierung „in Verbindung“ bedeutet, dass die Notwendigkeit der Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion in ursächlichem Zusammenhang mit der Zystenoperation steht und die Leistungen in einem einheitlichen operativen Vorgehen erbracht werden.
Nicht alle möglichen Konstellationen werden in Gebührennummern von GOZ oder GOÄ erfasst, in bestimmten Fällen ist daher eine analoge Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ/§ 6 Abs. 2 GOÄ angezeigt.
Das nachstehende Schema gestattet es, Zystenoperationen den entsprechenden Gebührennummern, bzw. einer analogen Berechnung zuzuordnen. Die Beurteilung der der gebührenrechtlichen Zuordnung zugrunde zu legenden Zystengröße bleibt fachlicher Bemessung vorbehalten. *Leistungsbeschreibungen sinnerhaltend/verkürzt wiedergegeben
Zystenoperationen
und deren Berechnung, auch in Verbindung mit (i.V.m.) Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen
1. Zystektomie
a) Bereich bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich,i.V.m.3030 GOZ, 3040 GOZ,3045 GOZ, 3110 GOZ, 3120 GOZ
Berechnung: 3190 GOZ
b) Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3030 GOZ
Berechnung analog
c) Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3040 GOZ, 3045 GOZ,3110 GOZ, 3120 GOZ,
Berechnung: 2656 GOÄ
d) Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3000 GOZ, 3010 GOZ, 3020 GOZ oder ohne Extraktion eines Zahnes
Berechnung: 2655 GOÄ
e) Bereich bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3000 GOZ, 3010 GOZ, 3020 GOZ oderohne Extraktion
Anmerkung: Das Auskratzen kleiner Zysten oder zystischen Granulationsgewebes ist nur dann mit der 3200 GOZ berechnungsfähig, wenn operativ eine Zystektomie erfolgt und diese nicht in Verbindung mit einer Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht.
Berechnung: 3200 GOZ
2. Zystostomie
a) Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3000 GOZ, 3010 GOZ, 3020 GOZ, 3030GOZ, 3040 GOZ, 3045 GOZ, 3110 GOZ, 3120 GOZ oder ohne Extraktion, Osteotomie der Wurzelspitzenresektion
Berechnung: analog
b) Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3000 GOZ, 3010 GOZ, 3020 GOZ oder ohne Extraktion
Berechnung: 2657 GOÄ
c) Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3040 GOZ, 3045 GOZ, 3110 GOZ, 3120GOZ
Berechnung: 2658 GOÄ
d) Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich, i.V.m. 3030 GOZ
Berechnung: analog