2150 Einlagefüllung, einflächig

Punktzahl:
1141
(1) 64,17 (2.3) 147,60 (3.5) 224,60
Gebührenziffer:
2150
Behandlungsbereich:
Füllungen

Beschreibung

Einlagefüllung, einflächig

Leistungsinhalt

  • Präparation einer Kavität zur Aufnahme einer Einlagefüllung
  • eine einfache Relationsbestimmung
  • Abformungen ggfs. einschl. des Gegenkiefers
  • Einproben
  • provisorisches Eingliedern
  • Reinigen des präparierten Zahnes
  • festes Einzementieren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • ggf. der approximalen Kontaktflächen
  • Nachkontrolle im zeitlichen Zusammenhang
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Art und Anzahl der Anästhesien
  • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
  • Abformmaterial
  • optisch - elektronische Abformung
  • Einlagefüllungsflächen
  • Angabe der ausgewählten Farbe
  • Verwendete Technik - Herstellung Chairside
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Entfernung vorhandener Kompositfüllung wegen Farbgleichheit mit dem Zahn.
  2. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und Umstände da Präparationsgebiet schwer zugänglich und nicht direkt einsehbar
  3. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Präparation bei großem kariösem Defekt und schwierige Rekonstruktion der Kaufläche
  4. Erheblich höherer Schwierigkeitsgrad wegen besonders steiler Höcker bzw. scharfer Interkuspitation und Einarbeitung habitueller Führungsflächen bei vollkeramischer Restauration
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Anpassung an Halte- und Stützvorrichtungen bei herausnehmbaren Zahnersatz / Bildung von Auflageflächen
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund gingivanahen Kavitätenrandes

Abrechenbar je

Einlagefüllung/Kavität

Abrechnungsbestimmungen

Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:

  • Präparieren des Zahnes oder Implantats
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • provisorisches Eingliedern
  • festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers
  • Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  • Die Leistung beinhaltet die Präparation einer einflächigen Kavität zur Aufnahme einer einflächigen Einlagefüllung, ggf. Farbbestimmung, ggf. eine einfache Relationsbestimmung, Abformungen ggf. einschl. des Gegenkiefers, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des präparierten Zahnes, festes Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, ggf. der approximalen Kontaktflächen sowie die Nachkontrolle im zeitlichen Zusammenhang und Korrekturen.
  • Die Leistung nach dieser Nummer wird für direkt oder indirekt hergestellte Inlays in Ansatz gebracht.
  • Material- und Laborkosten sind gesondert berechenbar.
  • Die provisorische Versorgung der präparierten Kavität ist gesondert berechnungsfähig (Nummer 2260 bzw. 2270).
  • Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung.
  • Die Versorgung des Zahnes in vorangehender Sitzung mit plastischen Material z. B. zur diagnostischen oder prognostischen Abklärung ist nach den Nummern 2050 ff. separat zu berechnen.

 

Kommentarquelle:
BZÄK

Teilleistungen bei Einlagefüllungen

Beschluss41: Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn.2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2150 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbarungsfähig.
  2. Die Leistung kann für alle indirekt extraoral gefertigten Einlagefüllungen vereinbart werden, unabhängig vom Material (Keramik, Metall, Edelmetall, Kunststoff), auch bei CAD/CAM-Verfahren.
  3. Goldhämmerfüllungen sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
  4. Konservierend-chirurgische Begleitleistungen können nur dann als BEMA-Leistungen abgerechnet werden, wenn sie auch bei Erbringung der Sachleistung notwendig gewesen wären.
  5. Die Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich für eine adhäsive Befestigung berechnungsfähig.
  6. Eine provisorische Versorgung ist nach den Nrn. 2260 oder 2270 GOZ vereinbarungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch