3050 Stillung einer übermäßigen Blutung, je Operations-Gebiet

Punktzahl:
110
(1) 6,19 (2.3) 14,23 (3.5) 21,65
Gebührenziffer:
3050
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung

Leistungsinhalt

Die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl im Mund als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral,als selbstständige Leistung.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • verwendetes Material (Nahtmaterial, Kompressen, Medikamente)
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen besonders starker Nachblutung, mehrmalige Kompression notwendig.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Behandlung da problematische Kreislaufverhältnisse.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Legens einer Naht
  4. Erheblich erschwerende Umstände aufgrund erschwerter Zugänglichkeit im lingualen / palatinalen Bereich
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Vorliegens von Wundheilungsstörungen
  6. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen erhöhter Blutungsneigung aufgrund gerinnungshemmender Medikation

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, als selbstständige Leistung.
  2. Beim Vorliegen mehrerer, örtlich und/oder zeitlich getrennt auftretender Blutungen ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.
  3. Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können. Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten. Nur eine Blutung, die das typische Maß deutlich übersteigt und deren Stillung eine Unterbrechung der eigentlichen chirurgischen Leistung erfordert oder nach der chirurgischen Leistung auftritt, löst den Ansatz der Nr. 3050 GOZ aus.
  4. Eine intraoperative, übermäßige Blutung, die z.B. das Umstechen eines Gefäßes erfordert, wird nach der Nummer 3060 berechnet.
  5. Das Stillen einer Papillenblutung erfüllt den Leistungsinhalt nicht.
  6. Neben der GOZ-Nr. 3310 berechnungsfähig, wenn zur Stillung der übermäßigen Blutung die chirurgische Wundrevision unterbrochen werden musste.
Kommentarquelle:
BZÄK

Stillung einer übermäßigen Blutung

Beschluss 3. Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.

Stand Febraur 2023

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch