Beschreibung
Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar
Dokumentation
- Zahnangabe / Zahnpaar
- Indikation für die Leistung
- Besonderheiten bei der Behandlung und aufgetretene Schwierigkeiten
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige subtraktive Maßnahmen im Abrasionsgebiss bei nicht konzeptionsgerechter und atypischer Okklusion.
- Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund bänderbedingter Kiefergelenksstörungen.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund fehlender Stützzone im Ober- und Unterkiefer.
- Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen habitueller Subluxation verbunden mit aufwendiger manueller Reposition.
- Erhöhter Zeitaufwand, besonders umfangreiche Einschleifmaßnahmen an vielen Zähnen nach gnathologischen Kriterien in Zentrik und Exzentrik
- Erheblich erhöhte Umstände durch Einschleifmaßnahmen nach Schleifliste
Abrechenbar je
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- In der Folge einer funktionellen Analyse können systematische Einschleifmaßnahmen erforderlich werden, um eine neue Zuordnung der okklusalen Beziehungen und der Artikulation zu erreichen.
- Hierzu kann die schrittweise Annäherung an das Behandlungsziel in mehreren Sitzungen erforderlich werden.
- Die Maßnahmen dienen der Feineinstellung von Okklusion und Artikulation.
- Grobe Einschleifmaßnahmen werden hingegen nach der Nummer 4040 berechnet.
- Okklusale Korrekturen im Zusammenhang mit der Eingliederung von neuem Zahnersatz fallen nicht unter diese Gebührennummer.
- Die vollständige Entfernung von zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken aufgebauten Funktionsflächen ist in der GOZ nicht beschrieben und wird nach § 6 Abs. 1 analog berechnet.
Beschluss des Beratungsforums
Juni 2021
33.
Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore
Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.
Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.
Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.