8100 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz

Kategorie
J. Funktionsanalytische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
8100
Punktzahl
20
Faktor
(1.0) 1.12 €
(2.3) 2.59 €
(3.5) 3.94 €
Behandlungsbereich
FAL/FTL
Grundlegendes
Beschreibung

Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar

  • Zahnangabe / Zahnpaar
  • Indikation für die Leistung
  • Besonderheiten bei der Behandlung und aufgetretene Schwierigkeiten
GOZ
Privat abrechnen
je Zahnpaar
Kommentartext

Januar 2021

  1. In der Folge einer funktionellen Analyse können systematische Einschleifmaßnahmen erforderlich werden, um eine neue Zuordnung der okklusalen Beziehungen und der Artikulation zu erreichen.
  2. Hierzu kann die schrittweise Annäherung an das Behandlungsziel in mehreren Sitzungen erforderlich werden.
  3. Die Maßnahmen dienen der Feineinstellung von Okklusion und Artikulation.
  4. Grobe Einschleifmaßnahmen werden hingegen nach der Nummer 4040 berechnet.
  5. Okklusale Korrekturen im Zusammenhang mit der Eingliederung von neuem Zahnersatz fallen nicht unter diese Gebührennummer.
  6. Die vollständige Entfernung von zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken aufgebauten Funktionsflächen ist in der GOZ nicht beschrieben und wird nach § 6 Abs. 1 analog berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Beschluss des Beratungsforums

Juni 2021

33.

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.

Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.

Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen