Punktzahl:
300
(1) 16,87 €
(2.3) 38,81 €
(3.5) 59,05 €
Gebührenziffer:
9005
Behandlungsbereich:
Implantologie
Beschreibung
Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung
Leistungsinhalt
Intraoperative Verwendung einer Navigationsschablone zur zielgenauen Führung der Bohrung für die Implantate im Sinne einer Bohrschablone.
Dokumentation
Angabe des Kiefers - Region
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund verstärkter Blutung bei der Schienenfixation
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Notwendigkeit der mehrmaligen intraoperativen Aus- und Eingliederns der Schablone
- Erschwerte Umstände aufgrund mehrerer Implantsysteme in einer Schablone
- Erschwerende Umstände aufgrund schwieriger Positionierung der Schablone wegen Schaltlücken
Abrechnungsbestimmungen
Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
folgend GOÄ Nr. Ä5000 - Ä5377
Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ
Zahntechnische Kosten nach § 9 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Gebührennummer beschreibt die Verwendung einer Navigationsschablone im Rahmen der Einbringung eines oder mehrerer Implantate.
- Sie dient der zielgenauen Führung der Bohrung für die Implantate im Sinne einer Bohrschablone. Die Berechnung der Leistung setzt eine Schablone voraus, die auf eine Erhebung dreidimensionaler Daten gestützt ist.
- Die Gewinnung der dreidimensionalen Analysedaten ist gesondert berechnungsfähig.
- Eine ggf. während der Implantation erforderliche Fixierung der Schablone ist bis auf die anfallenden Material- und Laborkosten in der Leistung enthalten.
- Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist.
- Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK