BEMA Bewertungszahl:
43
BEMA Nr.:
24b(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
Leistung
- Erneuern, auch Teilerneuern einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen, an einer Krone, auch Teleskopkrone (Vertragsleistung nur im Bereich der Zähne 15 bis 25, 34 bis 44)
- a) direkte Methode im Mund des Patienten: Auftragen von Kunststoff, Nacharbeiten und Politur durch den Zahnarzt
- b) indirekte Methode im Mund des Patienten: Abformung, Herstellung der Verblendschale/Facette auf einem Modell im zahntechnischen Labor, Befestigen der Verblendschale/Facette durch den Zahnarzt
- c) indirekte Methode im zahntechnischen Labor: Entfernung/Abnahme der Krone, provisorische Versorgung, Neuverblendung im zahntechnischen Labor, Wiedereinsetzen der Krone durch den Zahnarzt
- Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette, an einer Krone, auch Teleskopkrone (Vertragsleistung nur im Bereich der Zähne 15 bis 25, 34 bis 44)
Bei der Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung/Facette an einer Teleskopkrone sind die unterschiedlichen Bestimmungen der KZVen zu beachten!
- zum Teil erfolgt die Abrechnung über dei BEMA Nr. 95c
Dokumentation
- Zahnangabe
- Art der Zementierung
- Material Praxiskosten:
- Abformmaterialien Material- und Laborkosten Fremd- und Eigenlabor
- zur Feststellung, ob die notwendige Wiederherstellung
- Vertragsleistung
- Unfallschaden
- Resultat eines Fremdverschuldens ist, sollten auch die Umstände, die zum Reparaturfall führten in der Karteikarte dokumentiert werden.
- Patienteninformation über anfallenden Eigenanteil.
Abrechenbar je:
Facette
Verblendung
Verblendschale
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.
Zusatzleistung abrechenbar
- wenn zusaätzlich die Krone an der die Wiederherstellung erfolgte auch rezementiert werden muss
- bei direkter Erneuerung kann das Kunststoffmaterial abgerechnet werden
- bei indirektem Verfahren sind die angefallenen Material- und Laborkosten abrechnungsfähig
- bei indirektem Verfahren sind die angefallenen Material- und Laborkosten abrechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
- Nr. 24a gilt für das Wiedereinsetzen einer Krone. Das Wiedereinsetzen einer Facette wird - unabhängig von der Methode der Erneuerung - nach Nr. 24b abgerechnet. Sowohl die Erneuerung als auch das Wiedereinsetzen einer Facette oder einer Verblendschale kann unabhängig davon, ob die Maßnahme im oder außerhalb des Mundes erfolgt, nach Nr. 24b abgerechnet werden.
- Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes ist kurz aber präzise die Art der Wiederherstellungsmaßnahme(n) einzutragen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Festzuschüssen möglich ist.
- Ist laut Bonusheft zu erkennen, welcher Bonus dem Versicherten zusteht, kann dies ebenfalls im Bemerkungsfeld eingetragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV
- Die Bema-Nr. 24b kann für die Erneuerung von Facetten oder Verblendschalen innerhalb der Verblendgrenze abgerechnet werden.
- Die Bema-Nr. 24b kann für die direkte Erneuerung im Mund des Patienten wie auch für die indirekte Erneuerung/Teilerneuerung im Labor abgerechnet werden.
- Die ggf. notwendige Wiedereingliederung der Krone kann zusätzlich Bema-Nr. 24a abgerechnet werden.
- Wird eine provisorische Krone notwendig, kann diese zusätzlich nach Bema-Nr. 19 abgerechnet werden.
- Die Erneuerung von Vollverblendungen (auch innerhalb des Verblendbereichs) wird als gleichartige Versorgung abgerechnet.
- Materialkosten: Abformmaterialien, Material für Komposit und Haftvermittler bei direkter Erneuerung der Verblendung
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefund 6.9
HINWEIS: Verblendgrenze ist zu beachten