Punktzahl:
450
(1) 25,31 €
(2.3) 58,21 €
(3.5) 88,58 €
Gebührenziffer:
2190
Behandlungsbereich:
Füllungen
Beschreibung
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone
Leistungsinhalt
- Präparation des Zahnstumpfes, ggf. einschließlich Aufbereiten des Kanals/der Kanäle bei intrakanalärer Verankerung
- Abformungen
- Einsetzen von Stiften
- Plastischer Aufbau bzw. die Ummantelung von Konfektionsstiften oder -schrauben
- Modellation zur Herstellung eines gegossenen Aufbaus
- Eingliederung des Aufbaus
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Zahnangabe
- Röntgenaufnahme
- ggfs. Anästhesie
- Entfernung eines alten Wurzelstiftes / einer Wurzelfüllung
- Besondere Maßnahmen beim Präparieren
- Anlegen von Kofferdam
- Art und Material der Befestigung - zementiert oder adhäsive Befestigung
- Dokumentation von direkter oder indirekter Methode
- Verwendetes Material für Stiftaufbau
- Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit aufgrund divergierender Richtung des Stiftaufbaus und des darauf zu fixierenden ZE
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wg. tief unter Gingivaniveau reichender Präparation mit der Gefahr von Einblutungen
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund verengtem, gebogenen oder obliteriertem Wurzelkanal.
- Erschwerende Umstände, Einschränkung des Sichtbereiches, verursacht durch eingeschränkte Lagerfähigkeit des Patienten
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechungen
- Besonders schwierige Präparation bei geringer zur Verfügung stehender Zahnsubstanz
Abrechenbar je
Zahn
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach GOZ-Nummer 2190 ist neben der Leistung nach GOZ-Nummer 2180 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach GOZ-Nummer 2180, 2190 und/oder die Leistung nach GOZ-Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen und Materialien gem. § 9 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mittels eines gegossenen Stiftaufbaus.
- Die Verankerung kann intrakanalär und/oder parakanalär erfolgen.
- Der gegossene Stiftaufbau dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen.
- Er wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.
- Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität und/oder die Bohrung für parakanaläre Stifte ist Bestandteil der Leistung.
- Das Zementieren des Stiftaufbaus ist mit der Gebühr abgegolten.
- Der Stiftaufbau kann sowohl direkt nach Modellierung im Mund oder indirekt nach Abformung und Modellherstellung gefertigt werden.
- Die Kosten für die verwendeten Stifte sind gesondert berechnungsfähig.
- Aufbaufüllungen nach der Nummer 2180 sind daneben nicht berechnungsfähig.
- Auch bei mehreren Stiftverankerungen ist die Nummer 2190 nur einmal je Zahn berechnungsfähig.
- Die Leistung ist neben Einlagefüllungen nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK
Hinweis:
Gegossene Aufbauten ohne Stiftverankerung werden analog nach §6/1 GOZ berechnet
Teilleistungen bei Stiftaufbauten
Beschluss 41: Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen