Leistungsinhalt
Gegossene Teilkrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators.
- Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
- Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten
- Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren
- Ggf.:
- Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren.
- Vorlötung, unterschiedliche Metalle.
- Lötung, einfach.
- Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung.
- Lötmodell.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Anzahl der ausgegossenen Modelle
• Anzahl der angefertigten Kronen
• Angabe des Metalls / NEM Verabeitungsaufwand
Herstellungsort:
• Eigenlabor (Name des ZT)
• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
Die Teilkrone beinhaltet die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes.
Verblendungen nach den L-Nrn. 160 0, 162 0 und 164 0 sind neben der L-Nr. 102 2 nicht abrechenbar.
Beachte
• Verblendungen nach den L-Nrn. 160 0, 162 0 und 164 0 sind neben der L-Nr. 102 2 nicht abrechenbar.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
• Biss Silikon
• prov. Krone
Kommentare / Hinweise
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Gegossene Teilkrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators.
Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren
Ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren.
Vorlötung, unterschiedliche Metalle.
Lötung, einfach.
Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung.
Lötmodell.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die Teilkrone beinhaltet die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes.
Verblendungen nach den L-Nrn. 160 0, 162 0 und 164 0 sind neben der L-Nr. 102 2 nicht abrechenbar.