Befundbeschreibung
Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke
Abrechnungsbestimmung
- Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund-Nummer 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund-Nummer 3.1 ansetzbar.
- je Lücke
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise
- Die Befunde dieser Befundklasse (Regelversorgung: festsitzender Zahnersatz) lösen nur dann einen Festzuschuss nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 (2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7) aus, wenn je Kiefer höchstens vier Zähne fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine Freiendsituation vorliegt.
- Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Fehlen mehr als vier Zähne je Kiefer, besteht außer in den Fällen der Kombination der Festzuschussbefunde 3.1 mit 2.1 bzw. 2.2 (nur Oberkiefer) nur Anspruch auf den Festzuschuss nach Befundklasse 3 (3.1, 3.2).
- Fehlen in einer Freiendsituation außer den Zähnen 7 und 8 weitere Zähne (z.B. Zahn 6), liegt unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit eine Freiendsituation vor; Festzuschüsse der Befundklasse 2 sind nicht ansetzbar.
- Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien).
- Neben dem Befund Nr. 2 sind für die an die Lücke angrenzenden Zähne Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 (1.1, 1.2, 1.3) nicht ansetzbar. Das gilt auch bei Freiendbrücken für den Pfeilerzahn neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn.
- Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.
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Bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen als gleichartige Versorgung.
- Für erneuerungsbedürftige Kronen, Brücken und Prothesen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) gilt die Befundgruppe 7 (7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7). Es gibt eine Ausnahme: Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen (Hybridkonstruktionen) werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien). In diesen Fällen sind Befunde der Befundklasse 2 ansetzbar, wenn Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
- In welchem Umfang bei Vorhandensein mehrerer Lücken Festzuschüsse nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 (2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7) gewährt werden, wird in Beispielen erläutert.
Nach den Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Indikation für eine Brücke unter anderem statische und funktionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann auch die Einbeziehung eines zusätzlichen Pfeilers in eine Brückenversorgung erforderlich machen.
Die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien nimmt zwar keinen expliziten Bezug auf diese Versorgungsnotwendigkeit. Aber die Vertragspartner sind übereingekommen, dass die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 auch die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahns zur verbesserten Stabilität und Retention einer Brücke umfasst.
Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen Befund das neu eingeführte Befundkürzel "ur" zu verwenden.
Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenversorgung verblockt ist, ändern nicht die Versorgungsform und damit auch nicht die Zuordnung zu Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund Nr. 1.1 zugeordnet sind.