BEMA Bewertungszahl:
187
BEMA Nr.:
20c
Behandlungsbereich:
Kronen
Abkürzung:
PK
Beschreibung
- Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Teilkrone
- Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkorne ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker
Leistung
- Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
- Präparation des Kronenstumpfes
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Einzementieren der Krone
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Pflegehinweise an Patient
Dokumentation
- Patientenberatung und Kostenbesprechung
- Zahnangabe
- Kronenart
- Praxiskosten
- Abformmaterialien
- Material- und Laborkosten Fremd- und Eigenlabor
- Art der Zementierung
- eventuelle Einschleifmaßnahmen
- Pflegehinweise
Abrechenbar je:
Krone
Abrechnungsbestimmungen
1. Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
2. Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V analog nach den Nrn. 20 a/20 b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
3. Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.
Zusatzleistung abrechenbar
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
- Material- und Laborkosten
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- bei nur einer Einzelkrone
Kommentare / Hinweise
- Metallische Teilkronen zum Ersatz fehlender Zahnhartsubstanz durch Überkupplung aller Höcker eines Zahnes sind als Regelversorgung nach Nr. 20c abrechenbar.
- Wird eine Krone adhäsiv befestigt, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden, die Krone selbst bleibt Regelversorgung.
- Die Bema-Nr. 98a kann für die Abformung mit einem individuellem/individualisiertem Löffel bei der Herstellung von mehr als einer Einzelkrone abgerechnet werden.
- Muss ein individueller Löffel neben einer einzelnen Krone hergestellt werden, können hierfür lediglich die Material- und Laborkosten abgerechnet werden.
- Die Bema-Nr. 89 (Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen) kann im Zusammenhang mit Einzelkronen nicht abgerechnet werden.
- Im Abrasionsgebiss kann eine Krone zum Schutz der Pulpa eine Krone angezeigt sein.
- Zahnkronen, die ausschließlich zu einer Bisshebung angefertigt werden, sind außervertraglich. Dementsprechend fällt auch kein Festzuschuss an.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefund 1.2