20c Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Teilkrone

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
187
BEMA Nr.
20c
Abkürzung
PK
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kronen
Beschreibung
  • Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Teilkrone
  • Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkorne ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker
Leistung
  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Kronenstumpfes
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Pflegehinweise an Patient
  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Praxiskosten
  • Abformmaterialien
  • Material- und Laborkosten Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise
Krone
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
  2. Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V analog nach den Nrn. 20 a/20 b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
  3. Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.
  • Material- und Laborkosten
  • Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich
Kommentartext
  1. Metallische Teilkronen zum Ersatz fehlender Zahnhartsubstanz durch Überkupplung aller Höcker eines Zahnes sind als Regelversorgung nach Nr. 20c abrechenbar.
  2. Wird eine Krone adhäsiv befestigt, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden, die Krone selbst bleibt Regelversorgung.
  3. Die Bema-Nr. 98a kann für die Abformung mit einem individuellem/individualisiertem Löffel bei der Herstellung von mehr als einer Einzelkrone abgerechnet werden.
  4. Muss ein individueller Löffel neben einer einzelnen Krone hergestellt werden, können hierfür lediglich die Material- und Laborkosten abgerechnet werden.
  5. Die Bema-Nr. 89 (Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen) kann im Zusammenhang mit Einzelkronen nicht abgerechnet werden.
  6. Im Abrasionsgebiss kann eine Krone zum Schutz der Pulpa eine Krone angezeigt sein.
  7. Zahnkronen, die ausschließlich zu einer Bisshebung angefertigt werden, sind außervertraglich. Dementsprechend fällt auch kein Festzuschuss an.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Festzuschussbefund 1.2

Referenzziffer