Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kronen
Beschreibung
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone
Leistung
- Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
- Präparation des Kronenstumpfes
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Einzementieren der Krone
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Pflegehinweise an Patient
Dokumentation
- Patientenberatung und Kostenbesprechung
- Zahnangabe
- Kronenart
- Praxiskosten
- Abformmaterialien,
- Material- und Laborkosten Fremd- und Eigenlabor
- Art der Zementierung
- eventuelle Einschleifmaßnahmen
- Pflegehinweise
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
- Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V analog nach den Nrn. 20 a/20 b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
- Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Metallische Einzelkronen als Schutz- oder Stützkronen und zum Ersatz fehlender Zahnhartsubstanz sind als Regelversorgung nach Nr. 20a abrechenbar.
- Wird eine Krone adhäsiv befestigt, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden, die Krone selbst bleibt Regelversorgung.
- Die Bema-Nr. 98a kann für die Abformung mit einem individuellem/individualisiertem Löffel bei der Herstellung von mehr als einer Einzelkrone abgerechnet werden.
- Muss ein individueller Löffel neben einer einzelnen Krone hergestellt werden, können hierfür lediglich die Material- und Laborkosten abgerechnet werden.
- Die Bema-Nr. 89 (Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen) kann im Zusammenhang mit Einzelkronen nicht abgerechnet werden.
- Im Abrasionsgebiss kann eine Krone zum Schutz der Pulpa eine Krone angezeigt sein.
- Zahnkronen, die ausschließlich zu einer Bisshebung angefertigt werden, sind außervertraglich. Dementsprechend fällt auch kein Festzuschuss an.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext
Festzuschussbefund 1.1
HINWEIS:
im OK Zähne 6-8
im UK Zähne 5-8