Behandlungsbereich
Zahnersatz
Grundlegendes
Beschreibung
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen.
Leistungsinhalt
- Bruch im Kunststoffbereich
- Bruch im Metallbereich
- Erneuerung von Verblendungen
- Erneuerung von Teleskopkronen bzw. Sekundärteilen
- Erneuerung von Verbindungselementen
- Erneuerung eines Zahnes
- Erweiterung im Metallbereich
- Erweiterungen um Halte- oder Stützelemente
- Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne im Kunststoffbereich
- Neuaufstellung unter Erhaltung der Prothesenbasis
Dokumentation
- Angabe des wiederhergestellten Kiefers / Zahnangabe
- Angabe der Art der Wiederherstellung
- Abformmaterial
- Bißnahme
- Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis
Abrechnungsbeispiele
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Nach dieser Nummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die eine Abformung erfordern.
- Zu derartigen Maßnahmen zählen Reparaturen von Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln bzw. -rändern oder Brüchen an Metallanteilen einer Prothese/Teilprothese o. Ä.
- Ebenso werden Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne bzw. Halte- oder Stützelemente unter dieser Nummer berechnet.
- Auch die Neuaufstellung von Prothesenzähnen unter Erhaltung der Prothesenbasis wird unter dieser Nummer berechnet.
- Bei Veränderung der Prothesenunterseite ist ggf. eine der Unterfütterungsleistungen zusätzlich berechnungsfähig.
- Diese Leistung kann als zusätzliche Maßnahme u. a. bei der Erneuerung von Verbindungselementen, Teleskopkonstruktionen oder Verblendungen erforderlich werden.
- Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
- Wird im Rahmen einer Prothesenerweiterung ein neuer Prothesensattel hergestellt, wird diese Maßnahme nach der Nummer 5070 berechnet.
- Wird im Rahmen derselben Reparaturmaßnahme der Zahnersatz mit einer Spanne oder einem Freiendsattel versehen, so ist die Nummer 5070 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
- Die Berechnung der Nummer 5260 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270- 5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
- Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. von abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet.
- Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt.
- Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Kommentarquelle
BZÄK