01k Kieferorthopädische Untersuchung

BEMA Bewertungszahl:
28
BEMA Nr.:
01k
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen

Leistung

  • ärztliches Gespräch
  • spezielle kieferorthopädische Anamnese
  • spezielle kieferorthopädische Untersuchung:
  1. Extraorale Untersuchung
  2. Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
  3. Feststellung der Kieferrelation
  4. Feststellung von dento-alveolären Anomalien
  5. Feststellung des Dentitionsstadiums
  • Aufklärung und Beratung kieferorthopädischer Befund,
  • Dokumentation ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)

Dokumentation

  • Dentitionsstadium
  • funktionelle und muskuläre Auffälligkeiten, Habits
  • spezielle kieferorthopädische Anamnese (Angle Kl. , Overjet, Overbite, Rotationen, Kreuzbisse usw.)
  • spezielle kieferorthopädische Untersuchung
  • dento-alveoläre und skelettale Anomalien
  • ggf, KIG Einstufung
  • Zeitpunkt der Wiedervorstellung und/oder Folgemaßnahmen
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Abrechenbar je:
frühestens nach Ablauf von 6 Monaten

Abrechnungsbestimmungen

Abrechnungsbestimmungen:

  1. Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.
  2. Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach der Nr. 5 durchführt.
  3. Neben einer Leistung der Nr. 01k kann eine Leistung der Nr. 01 nicht abgerechnet werden.

zusätzliche Hinweise:

  1. Während laufender kieferorthopädischer Behandlung nicht erneut abrechenbar. Ausnahmen bestehen, sofern  eine Neubewertung im Rahmen einer Therapieänderung, Therapieverlängerung oder bei Behandlerübernahme von alio loco erfolgt.
  2. Als initiale Untersuchung zur Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfes ist die 01k unabhängig vom Patientenalter abrechenbar und somit auch bei erwachsenen Patienten möglich
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    Kommentare / Hinweise

    Die kieferorthopädische Untersuchung hat zum Ziel, Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen festzustellen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist, ob eine kieferorthopädische Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich ist oder nicht. Sie steht stets vor Beginn einer Behandlung.

    Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, kann die Nr. 01k nicht abgerechnet werden. Eine Gebühr für die eingehende Untersuchung (Nr. 01) ist in diesem Fall ebenfalls nicht abrechnungsfähig. Sie kann während einer kieferorthopädischen Behandlung nur abgerechnet werden, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.

    Die unter Nr. 6 genannte Feststellung des kieferorthopädischen Indikationssystems (KIG) ist nur dann Leistungsbestandteil, wenn der Zahnarzt oder Kieferorthopäde bei der Untersuchung zum Ergebnis kommt, dass mit der Behandlung zu beginnen ist. Dann ist mittels der KIG-Untersuchung festzustellen, ob die Behandlung der Leistungspflicht der Krankenkassen unterliegt. Auch wenn die Untersuchung zum Ergebnis kommt, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht besteht, gehört die Untersuchung gleichwohl zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Dies ergibt sich aus einer Regelung der Kieferorthopädie-Richtlinien (Abschnitt B Nr. 2). Die Nr. 01k kann daher in diesem Fall über die KZV abgerechnet werden.

    Die eingehende Untersuchung (Nr. 01) kann nicht neben einer Leistung nach Nr. 01k abgerechnet werden.

    Die kieferorthopädische Untersuchung kann nur von dem Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden erbracht werden, der zu einem späteren Zeitpunkt die kieferorthopädische Behandlung durchführt. Die Beratung nach Nr. Ä1 kann nicht neben der Nr. 01k abgerechnet werden, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden, da die Beratung Leistungsbestandteil der kieferorthopädischen Untersuchung ist. Ein Zahnarzt, der einen Patienten untersucht und dann an den Kieferorthopäden zur Behandlung überweist, kann nicht die kieferorthopädische Untersuchung (Nr. 01k) sondern nur die eingehende Untersuchung (Nr. 01) abrechnen. De facto bedeutet dies, dass nur kieferorthopädisch tätige Zahnärzte die Leistung nach Nr. 01k abrechnen dürfen. Zahnärzte, die keine kieferorthopädischen Behandlungen durchführen, dürfen die Leistung Nr. 01k nicht erbringen und abrechnen. Sofern eine kieferorthopädische Behandlung zunächst beabsichtigt war, ihr Beginn im Hinblick auf medizinische Erfordernisse aber noch nicht aufgenommen werden konnte, und der Zahnarzt die kieferorthopädische Behandlung nicht durchführt, weil es z.B. zu einem Behandlerwechsel gekommen ist, kann die Abrechnung der Nr. 01k nicht abgelehnt werden.

    Der Mindestabstand zwischen zwei kieferorthopädischen Untersuchungen beträgt sechs Monate. Stellt der Zahnarzt oder Kieferorthopäde bei der Untersuchung fest, dass ein Beginn der Behandlung erst in einem größeren zeitlichen Abstand (z.B. zwei Jahren) erforderlich wird, wird es in der Regel nicht wirtschaftlich sein, eine Folgeuntersuchung bereits nach sechs Monaten vorzusehen.

    Der Bewertungsmaßstab sieht keine ausdrückliche Regelung vor, nach welchem Punktwert die Leistung der Nr. 01k abgerechnet wird. Die KZBV ist der Auffassung, dass der KONS-Punktwert anzusetzen ist, da die Nr. 01k Bestandteil von Bema-Teil 1 ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss den Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen abgelehnt hat, den KFO-Punktwert anzusetzen.

    Kommentarquelle:
    KZBV

    Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

    • Untersuchung zur Feststellung ob Beeinträchtigungen vorliegen, die eine kieferorthopädische Intervention gemäß KIG erfordern.
    • Hinweise auf Habits und familiäres Vorkommen
    • 3. a. Beurteilung von Profil und Symmetrie
    • 3. b. Beurteilung der apikalen Basis
    • 3. c. Beurteilung von sagittaler und vertikaler Stufe, eine darüber hinausgehende klinische Untersuchung ist angesichts der Definition des KIG-Kriteriums als reine Frontzahnrelation nicht erforderlich.
    • 3. d. Beurteilung von Lücken, Platzmangel, Kreuzbiss und Nonokklusion
    • 3. e. Beurteilung des Erreichens des Dentitionsalters für eine Kassenbehandlung
    • 5. Information des Patienten über den medizinischen Befund, Kassenindikation und Alternativen, Dokumentation (Punkte 2 und 3), kurze schriftliche Zusammenfassung
    • 6. Feststellung KIG, wenn Zeitpunkt für Behandlungsbeginn (Dentitionsalter!) erreicht.

     

    Kommentarquelle:
    KZBV

    Gerichtsurteile

    Beschlossen durch