91b Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Vestibulär verblendete Verblendkrone

BEMA Bewertungszahl:
128
BEMA Nr.:
91b
Behandlungsbereich:
Brücken
Abkürzung:
KV

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn,

  • Vestibulär verblendete Verblendkrone

Leistung

  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation des Kronenstumpfes
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Pflegehinweise an Patient

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart
  • Zahnfarbe
  • Praxiskosten
    • wie Abformmaterialien
    • Material- und Laborkosten
    • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise
Abrechenbar je:
Krone

Abrechnungsbestimmungen

1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Präparation
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Einzementieren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.

2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.

3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten

Kommentare / Hinweise

  1. Vestibulär verblendete Brückenanker sind nach Bema-Nr. 91b abzurechnen.
  2. Zur Regelversorgung gehören vestibulär verblendete Ankerkrone in den Bereichen 15-25 und 34-44.
  3. Im Bereich der Frontzähne umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.
  4. Werden mehrere Brückenanker im Verbund notwendig (Pfeilervermehrung), werden nur die lückenangrenzenden Brückenpfeiler nach Bema-Nr. 91ff. abgerechnet. Brückenanker, die nicht direkt an eine Lücke angrenzen, werden als Einzelkronen nach Bema-Nrn. 20a, 20b oder 20c abgerechnet. Die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Pfeiler ist im Heil- und Kostenplan mit dem Kürzel „ur“ zu kennzeichnen.
  5. Die Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern wird nach Nr. 91e zusätzlich zu den Gebühren nach den Nrn. 91a bis 91c abgerechnet.
  6. Bei adhäsiver Befestigung kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der vestibulär verblendeten Brücke.
  7. Die Topografie ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema. Steht Zahn 5 im Unterkiefer in regio 4, ist die Verblendkrone Regelversorgung.
  8. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.7

im OK Zähne 5-5

im UK Zähne 4-4

HINWEIS: bei Freiendbrücken gelten die Bestimmung der Zahnersatz - Richtlinie 22

Gerichtsurteile

Beschlossen durch