Leistungsinhalt
zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
• Grundleistung für die Herstellung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
Abrechnungsbestimmungen
Werden an einem Aufbissbehelf in zahnlosen Kieferabschnitten konfektionierte Zähne angebracht, sind die L-Nrn. 302 0 und 362 0, nicht jedoch die L-Nrn. 301 0 oder 361 0 abrechenbar.
Sind Halte- und/oder Stützvorrichtungen erforderlich, können diese zusätzlich abgerechnet werden.
Beachte
• eine Verwendung von Weich- oder Sonderkunststoff ist zuzüglich des Materials abrechenbar.
• Dublieren und das daraus resultierende Modell sind zusätzlich berechenbar
• bei Erfordernis von zusätzlichen Halteelementen sind diese separat nach BEL Nr. 380 0, 381 abrechenbar
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
- BEL-Nr. 402 0
- Die bisher unter den L-Nrn. 402 1, 402 2 und 402 3 geführten Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche wurden in der neuen L-Nr. 402 0 zusammengefasst. Bei der Festsetzung des Preises für die L-Nr. 402 0 gehen der VDZI und der GKV-SV daher davon aus, dass der Preis für die L-Nr. 402 1, 402 2 und 402 3 BEL II - 2006 als Ausgangsbasis für die Preisverhandlungen zur L-Nr. 402 0 zu Grunde gelegt wird.
- BEL-Nrn. 401 0, 402 0 und 403 0
- Die in Satz 2 der Erläuterungen zur Abrechnung zu den L-Nrn. 401 0, 402 0 und 403 0 enthaltene Formulierung zu den Halte- und Stützelementen ist so anzuwenden, dass im Falle des Erfordernisses eines Halte- oder Stützelements zuerst auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 3 zurückzugreifen ist und danach auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 7.
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Grundleistungen für die Herstellung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
Hierzu zählen Miniplastschiene, Retentionsschiene und Verband- /Verschlussplatte.
Erläuterungen zur Abrechnung
Werden an einem Aufbissbehelf in zahnlosen Kieferabschnitten konfektionierte Zähne angebracht, sind die L-Nrn. 302 0 und 362 0, nicht jedoch die L-Nrn. 301 0 oder 361 0 abrechenbar.
Sind Halte- und/oder Stützvorrichtungen erforderlich, können diese zusätzlich abgerechnet werden.