BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
107a
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen
Abkürzung:
PBZst
Beschreibung
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung
Leistung
- für das Entfernen harter Zahnbeläge
Dokumentation
- Befund
- Zahn oder Region
- ggf. Zeitaufwand oder besondere Umstände
- Art der Entfernung
Abrechenbar je:
Kalenderhalbjahr einmal
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig
- Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.
Zusatzleistung abrechenbar
bei Besuchen in häuslicher Umgebung oder stationärer Einrichtung:
Zuschläge und Wegegeld/Reiseentschädigung
Zuschläge und Wegegeld/Reiseentschädigung
- In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten.
- Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
- Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
- In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten.
- Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
- Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
- Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
- Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
- wenn vor dem Auftragen von Fluoridlack die harten Beläge entfernt werden müssen
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- im gleichen Kalenderjahr
- bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach §15 SGB XI zugeordnet sind
- bei Versicherten, die Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII erhalten
- an Implantaten
- für Prothesenreinigung
- die Entfernung von weichen Belägen
- bei Versicherten, die Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII erhalten
- an Implantaten
- für Prothesenreinigung
- die Entfernung von weichen Belägen
Kommentare / Hinweise
§ 1 Zweck und Regelungsbereich
Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage nach § 92 Absatz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 22a SGB V Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
Die Richtlinie definiert Art und Umfang der folgenden Leistungen:
- die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (§ 4),
- den individuellen Mundgesundheitsplan (§ 5),
- die Mundgesundheitsaufklärung (§ 6) sowie
- die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 7).
§ 7 Entfernung harter Zahnbeläge
Versicherte gemäß § 1 Satz 1 haben Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. 2Die Entfernung harter Zahnbeläge erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss