2200 Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat

Punktzahl:
1322
(1) 74,35 (2.3) 171,01 (3.5) 260,23
Gebührenziffer:
2200
Behandlungsbereich:
Kronen

Beschreibung

Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

Leistungsinhalt

Präparation des Zahns oder des Implantats/Implantataufbaus

einfache Relationsbestimmung

Abformungen / Implantatabformungen

Einprobe

provisorisches Eingliedern der Krone

festes Einfügen der Krone

Festschrauben einer Implantatkrone

Einfügen einer Verschlussschraube bei Implantatkronen

Abdecken der Verschlussschraube mit Füllmaterial bei Implantatkronen

Nachkontrolle

Korrekturen

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhesierung den Grund angeben
  • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
  • Präparationsart
  • Individualisierung des Implantataufbaus
  • Durchführung besonderer Maßnahmen (zum Beispiel separiert, Keil etc.) und Zeitpunkt der Ausführung (Präparation oder Füllung)
  • Legen eines Fadens zur Darstellung der Präparationsgrenze
  • Verwendung eines individuellen Löffels bzw. individualisierten Konfektionslöffels
  • Verwendetes Abformmaterial
  • Art der Bissnahme / verwendetes Material
  • Provisorische Versorgung - verwendetes Material / wie hergestellt - wie ausgearbeitet
  • Ausgewählte Farbe
  • Art der Krone
  • Art der Eingliederung (Zementierung, adhäsive Befestigung, Verschraubung, provisorische Eingliederung)
  • Bei verschraubten Kronen – ggf. Abdeckung der Schraube mit Kunststoff etc. zusätzlich erfolgte Konditionierung / Silanisierung des Werkstü
  • Okklusionskontrolle
  • Nachkorrekturen
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund ungünstiger Stellung des Implantates
  2. Erheblich erhöhter Mehraufwand  wegen Verschraubung der Krone auf Implantat.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen der Gestaltung einer Girlandenform bei Krone auf Implantat.
  4. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund des langwierigen Einpassens zur Überprüfung der Gingivadurchblutung bei Implantatkrone.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen stark erschwertem Zugang bei der Verschraubung/Abdeckung  des Schraubenkanals.
  6. Erschwerte Umstände aufgrund schonendem Beschleifen zur Formgebung bei der Arbeit unterhalb des Zahnfleischrandes, erheblich erschwerte Bedingungen durch eingeschränkte Sichtverhältnisse und den engen, auf kleinste Bewegungen reagierenden, Arbeitsbereich

Abrechenbar je

Zahn oder Implantat

Abrechnungsbestimmungen

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:

Präparieren des Zahnes oder Implantats,

Relationsbestimmung,

Abformungen,

Einproben,

provisorisches Eingliedern,

festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers,

Nachkontrolle und Korrekturen.

  • Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.
  • Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Juni 2021

  • Unter diese Nummer fällt die Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone oder eines Implantats. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn oder ein Implantat zumindest supragingival zirkulär ummanteln.
  • Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet.
  • Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
  • Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 berechnet.
  • Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, z. B. zum Ausgleich von Divergenzen, so kann die Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden.
  • Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals sind nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
  • Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstelle BEMA und GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2200 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbarungsfähig.
  2. Die Nr. 2200 GOZ ist auch für Kronen auf Implantatabutments jeglicher Art ansetzbar.
  3. Das Bearbeiten eines Abutments im Labor ist eine zahntechnische Leistung, die nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) abgerechnet werden kann.
  4. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch