2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals, je Kanal

Punktzahl:
392
(1) 22,05 (2.3) 50,71 (3.5) 77,16
Gebührenziffer:
2410
Behandlungsbereich:
Endodontie

Beschreibung

Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

Leistungsinhalt

  • Erweiterung des Wurzelkanals
  • Reinigen des Wurzelkanals
  • Glätten des Wurzelkanals
  • Säubern des Wurzelkanals

Dokumentation

  • Anzahl und Lage der aufbereiteten Kanäle
  • Länge und Ausdehnung der Aufbereitung
  • Verwendete WK-Aufbereitungsinstrumente
  • manuelle oder maschinelle Aufbereitung
  • ggf. Anwendung des Lasers
  • ggf. Anwendung des OP-Mikroskop

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund sorgfältiger maschineller Aufbereitung bei engstem Kanaleingangslumen.
  2. Überdurchschnittlich schwierig zu erreichendes foramen apikale. Sehr zeitaufwändige Aufbereitung bei teilweise obliterierten Kanälen mit Dentikeln.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen engen, gekrümmten und anatomisch atypisch gelegenen Kanälen. Nicht direkt einsehbar.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand, wegen sehr geringer Mundöffnung erheblich erschwertes Instrumentieren.
  5. Aufgrund der sehr starken apikalen Auftreibung und des massiven entzündlichen Prozesses mit extremer Schmerzsensation, erheblich erschwerte zeitaufwändige Arbeitsweise.
  6. Erheblich erhöhter Zeit- und Mehraufwand da extrem erschwerte Sicht/Zugang durch vorhandene Krone/Inlay hindurch.

Abrechenbar je

Kanal

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.
  • Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen.
  • Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesen Fällen höchstens zweimal berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer April 2014

Gemäß § 6 Abs 1 GOZ analog zu berechnende Leistungen in der Endodontie

  1. Die im Rahmen der Revision von Wurzelfüllungen vor der Aufbereitung des natürlichen Wurzelkanals erforderliche Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelfüllmaterials wird in den Fällen, in denen die unmittelbare Bearbeitung und Desinfektion des Wurzelkanalwanddentins verhindert ist und insofern die Entfernung des definitiven Wurzelfüllmaterials eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Behandlung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  2. Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Behandlung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  3. Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  4. Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  5. Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

Gründe

  1. Die Aufbereitung eines Wurzelkanals ist Voraussetzung für die erfolgreiche Abfüllung mit Wurzelfüllmaterial. Damit diese randständig, dicht, vollständig und keimarm erfolgen kann, ist die abrasive, reduktive Präparation des inneren Kanalwanddentins erforderlich. Dabei wird infiziertes inneres Wurzelkanaldentin abgetragen, das Kanallumen auf ganzer Länge geweitet und ein der anatomischen Form sowohl im Längs-, wie im Querschnitt des Kanals folgender Hohlraum präpariert, dessen gesamte innere Oberfläche reinigenden, desinfizierenden Spülungen, ggf. zusätzlichen Anwendungen wie Geb.-Nrn. 2420, 2430 GOZ zugänglich ist und der anschließend mit dem zur Wurzelfüllung verwendeten Material (Guttapercha, Sealer, Komposit etc.) formschlüssig und randdicht verschlossen werden kann. Dies ist Voraussetzung für die möglichst dauerhafte Verhinderung einer Reinfektion des Wurzelkanalsystems und des apikalen Parodontiums. Für die Berechnung der Aufbereitung des Wurzelkanals und die anschließende Wurzelfüllung desselben stehen jeweils eigenständige Gebührennummern in der GOZ zur Verfügung.
  2. Die ggf. notwendige vorherige Exstirpation der vitalen, meist entzündlich veränderten Pulpa wird zusätzlich mit einer anderen Gebührennummer berechnet. Die Exstirpation der Pulpa kommt dabei einer Entleerung des zunächst noch unbearbeiteten Wurzelkanallumens gleich.
  3. Bei Vorliegen einer avitalen Pulpa kann die weder von der Gebührennummer 2360, noch von der Gebührennummer 2410 erfasste Entfernung nekrotischen Gewebes und die dabei erfolgende Entleerung des Pulpenkavums, bzw. des Wurzelkanallumens nicht mit einer Gebührennummer der GOZ berechnet werden. Daraus folgt eine Berechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
  4. Die Entleerung des Wurzelkanallumens bei Vorliegen einer älteren Wurzelfüllung ist als selbständige Leistung ebenso Voraussetzung für die erfolgreiche Bearbeitung der inneren Wurzelkanalwände. Je nach Konsistenz der vorhandenen Wurzelfüllung kann dies einen verglichen mit der Entfernung der vitalen Pulpa erheblich höheren Aufwand mit sich bringen. Dieser sachlogisch eigenständige Behandlungsschritt kann, da in der GOZ nicht beschrieben, nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Nur bei einem bereits leeren Wurzelkanallumen z.B. nach einer nach mehrjähriger Devitalität erfolgten Resorption des nekrotischen Pulpengewebes oder nach Exstirpation der Pulpa alio loco erfolgt die Aufbereitung des Wurzelkanals, berechnet nach der Gebührennummer 2410, unmittelbar. Desgleichen sind im Wurzelkanal befindliche Fremdkörper (frakurierte WK-Instrumente) vor einer erfolgreichen Aufbereitung eines Wurzelkanalsystems zu entfernen. Auch dies stellt einen eigenständigen Behandlungsschritt dar, der zumeist unter erheblichem Aufwand mit besonderem Instrumentarium erfolgen muss. Auch in diesen Fällen kommt eine Berechnung nach § 6 Abs. 1 in Betracht.
  5. Wurzelkanalsysteme müssen für eine dichte Wurzelfüllung nicht nur aufbereitet sein, sie dürfen neben dem natürlichen, physiologisch ausgebildeten Foramen apikale auch keine internen, in das Parodont reichenden Öffnungen aufweisen, die eine dichte dauerhafte Wurzelfüllung verhindern und das umschließende Parodont durch Überstopfungen traumatisieren. Dies ist bei Perforationen (via falsa, iatrogen oder resorptiv), wie auch bei atypisch weiten, in ihrer Ausbildung nicht abgeschlossenen apikalen Foramina der Fall (i.d.R. bei noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum jugendlicher Patienten). Der Verschluss dieser atypisch lokalisierten Perforationen oder atypisch weiten apikalen Foramina wird mit besonderen pharmakologisch wirksamen Materialien in getrennter Sitzung durchgeführt. Auch hier handelt es sich um einen eigenständigen Leistungsschritt, der nur analog gemäß § 6 Abs. 1 berechnet werden kann.
  6. Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.), sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellt keine selbständige, analog zu berechnende Leistung dar, sondern ist mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Januar 2021

  1. Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren.
  2. Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel.
  3. Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen.
  4. Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden. Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung.
  5. Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer. Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet.
  6. Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar. Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet.
  7. Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen

Beschluss8: Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der  PKVVerband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.

Beschluss 9: Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.

Beschluss 10: Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.

Anmerkung: Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitivenWurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden.

 

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2410 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht bzw. der Behandlungsrichtlinie widerspricht.
  2. Die Leistung nach Nr. 2410 GOZ ist für Versicherte der GKV nicht neben Nr. 32 BEMA (WK) vereinbarungsfähig, auch nicht für die retrograde Wurzelkanalaufbereitung.
  3. Neben der Leistung nach Nr. 2410 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) GOZ ansetzbar.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

1. Das Entfernen einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2410 GOZ und daher als selbständige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

2. Die Revision einer vorhandenen Wurzelfüllung ist analog berechenbar. Die für die Wurzelbehandlung verwendeten Einmalwerkzeuge sind gesondert berechenbar.

Beschlossen durch

Amtsgericht